Westbalkanregelung

Sie wollen eine Person aus einem Westbalkanland beschäftigen: Nutzen Sie die Westbalkanregelung, um Arbeitskräfte ohne anerkannte Qualifikation in Ihrem Betrieb zu beschäftigen.

Angehörige bestimmter Staaten des Westbalkan können in Deutschland unter vereinfachten Bedingungen ein Visum erhalten und arbeiten. Die Westbalkanregelung gilt für Staatsangehörige der folgenden Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. 

Die Westbalkanregelung gilt grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation in Deutschland ist keine Voraussetzung. Ausnahme: Die Arbeitskraft arbeitet in einem reglementierten Beruf, zum Beispiel als Ärztin oder Arzt. In diesem Fall muss zunächst die Qualifikation anerkannt werden. Eine Anerkennung kann zum Beispiel im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft erfolgen.

Im Rahmen des Visumsverfahrens holt die deutsche Botschaft die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Nur wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, kann die Botschaft ein Visum erteilen.  

Kontingentierte Zulassung zum Arbeitsmarkt

Pro Kalenderjahr kann die Bundesagentur für Arbeit bis zu 25.000 Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln erteilen. Ab dem 1. Juni 2024 wird das Kontingent auf bis zu 50.000 Zustimmungen jährlich erhöht. Das Kontingent ergibt sich aus Paragraf 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung.

Voraussetzungen

Für eine Zustimmung im Rahmen der Westbalkanregelung muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein – zum einen durch die oder den Beschäftigten selbst, zum anderen durch Ihren Betrieb.

Betriebliche Voraussetzungen

Die Bedingungen, unter denen die Person in Ihrem Betrieb arbeitet, müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen. Sie müssen mit der künftigen Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ihr ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz unterbreitet haben. Außerdem müssen die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss unter anderem das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt decken.

Persönliche Voraussetzungen

Die Person muss die Staatsangehörigkeit von einem der 6 Westbalkan-Staaten haben. Außerdem darf sie oder er in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.

Vorabzustimmung (ab 1. Juni 2024 möglich)

Mit der Vorabzustimmung können Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. Juni 2024 auch für die Westbalkanregelung einholen, bevor Ihre künftige Arbeitskraft das Visum beantragt.

Wichtig:Hinweis: Die Vorabzustimmung wird nicht Arbeitskräften erteilt, die im Rahmen der Westbalkanregelung ihren Aufenthaltstitel in Deutschland verlängern wollen. In diesem Fall müssen Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

Nach der Vorabzustimmung

Hat die Bundesagentur für Arbeit die Vorabzustimmung zur Beschäftigung erteilt, kann Ihre künftige Arbeitskraft in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Wohnstaat ein Visum beantragen.

Wichtig:Hinweis: Eine Vorabzustimmung kann erst ab dem 1. Juni 2024 eingeholt werden