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Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Tätigkeitsschlüssel (TS2010).
Die Stelle 5 des Schlüssels zur ausgeübten Tätigkeit kennzeichnet das Anforderungsniveau, welches üblicherweise mit dem ausgewählten Beruf verbunden ist. Es ist nicht mit dem beruflichen Bildungsniveau zu verwechseln, sondern zeigt an, wie komplex oder schwierig die ausgeübte berufliche Tätigkeit ist:
Falls Sie nicht ohne Angabe einer laufenden Nummer bei der Eingabe vorankommen, geben Sie 001 ein. Nun sollte die Eingabe akzeptiert werden. Falls dies nicht funktioniert, wenden Sie sich an Ihren Softwarehersteller.
Die zusätzliche Angabe der laufenden Nummer geht nicht in den gemeldeten Tätigkeitsschlüssel ein. Sie ist nur für die interne Verarbeitung in der von Ihnen eingesetzten Software von Bedeutung.
Der Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit gibt keine Auskunft, ob für bestimmte Personen eine Meldung zur Sozialversicherung abzugeben ist oder nicht. Diese Auskunft geben die Krankenkassen. Die Krankenkassen erklären auch, unter welchem Personengruppenschlüssel die jeweilige Person gemeldet werden muss.
Der BNS berät Sie dagegen gerne zum Tätigkeitsschlüssel, wenn die Fragen der Meldepflicht geklärt sind.
Nein. Beamte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht und sind daher auch nicht nach dem TS2010 zu melden.
Das Schlüsselverzeichnis listet dennoch Tätigkeiten von Beamten auf:
Für Auszubildende ist im TS2010 keine gesonderte Kennzeichnung mehr erforderlich. Dies geschieht bereits über den Personengruppenschlüssel. Die Tätigkeit wird an den ersten fünf Stellen mit dem entsprechenden Fünfsteller des Ausbildungsberufs verschlüsselt. Die weiteren Angaben zum Beschäftigungsverhältnis werden in die Stellen 6 bis 9 eingetragen.
Beispiele:
Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung von Praktikantinnen und Praktikanten, Werkstudierenden und Diplomanden gibt es im TS2010 nicht. Dies geschieht gegebenenfalls über den Personengruppenschlüssel, der bei den Krankenkassen zu erfragen ist.
Sollte eine Krankenkasse entschieden haben, dass diese Personengruppen gemeldet werden müssen, dann wird der Tätigkeitsschlüssel so ausgefüllt, wie bei jedem anderen Beschäftigten.
Beispiele:
Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung des FSJ und BFD gibt es im TS2010 nicht. Dies geschieht gegebenenfalls über den Personengruppenschlüssel, der bei den Krankenkassen zu erfragen ist. Der Tätigkeitsschlüssel wird ausgefüllt wie bei jedem anderen Beschäftigten.
Beispiele:
Ob Sie für Ehrenamtliche eine Meldung abgeben müssen, können Sie bei der Krankenkasse erfragen. Falls das der Fall ist, wird der Tätigkeitsschlüssel so ausgefüllt wie bei jedem anderen Beschäftigten. Eine gesonderte Markierung von ehrenamtlich Tätigen erfolgt im TS2010 nicht.
Beispiele:
Rehabilitanden sind von den Trägern der Einrichtungen zu melden. Hierbei ist die Angabe des TS2010 für Meldezeiträume ab dem 01.12.2014 erforderlich. Die bis dahin zulässige vollständige Grundstellung ist nicht mehr möglich. Bei Problemen zur Feststellung der ausgeübten Tätigkeit sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebsnummern-Service gerne behilflich. Sollte Ihre Software die Eingabe des TS2010 bei Rehabilitanden für Meldezeiträume ab dem 01.12.2014 nicht zulassen, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.
Betriebsrentnerinnen und -rentner sowie Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld und deren Witwen und Witwer sind im TS2010 nicht vorgesehen. Der TS2010 ist in der Grundstellung zu belassen. Sollte Ihre Software die Eingabe des TS2010 verlangen, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.
Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung von Heimarbeit gibt es im TS2010 nicht. Der Tätigkeitsschlüssel wird so ausgefüllt, als wäre die Person im Betrieb tätig.
Auch für Hausgewerbetreibende gibt es keinen besonderen Schlüssel. Eine besondere Kennzeichnung geschieht gegebenenfalls über den Personengruppenschlüssel, der bei den Krankenkassen zu erfragen ist. Müssen Hausgewerbetreibende gemeldet werden, dann wird der Tätigkeitsschlüssel so ausgefüllt, als wäre die Person im Betrieb tätig.
Im Blockmodell richtet sich die Verschlüsselung nach der ausgeübten Tätigkeit in der Beschäftigungsphase. Sie müssen durchgängig sowohl in der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase verschlüsseln. Die Arbeitszeit müssen Sie in der Regel als Vollzeit angeben. Ausnahme: Wenn vor der Altersteilzeit bereits Teilzeit gearbeitet wurde, ist auch Teilzeit zu verschlüsseln.
Im Teilzeitmodell richtet sich die Verschlüsselung nach der ausgeübten Tätigkeit in der Beschäftigungsphase. Sie müssen sowohl in der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase verschlüsseln. Die Arbeitszeit ist hierbei durchgängig als Teilzeit anzugeben.
Werden Überstunden und Urlaubstage während einer Vollzeitbeschäftigung für das Sabbatjahr genutzt, so ist auch im Sabbatjahr die ausgeübte Tätigkeit als Vollzeit zu verschlüsseln.
Wird während einer Vollzeitbeschäftigung auf Gehaltsanteile verzichtet, um im Sabbatjahr das Geld ausgezahlt zu bekommen, so ist die ausgeübte Tätigkeit im Sabbatjahr als Teilzeit, in der Ansparzeit als Vollzeit zu verschlüsseln.
Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung von dual Studierenden und Studierenden einer Berufsakademie gibt es im TS2010 nicht. Der Tätigkeitsschlüssel ist nach dem Zielberuf des Beschäftigten zu verschlüsseln.
Beispiele:
Die Tätigkeit „Altenpflegeassistent/in“ ist in der Regel eine Helfertätigkeit. Deshalb sollte besser der Schlüssel für die Tätigkeit „Altenpflegehelfer/in“ (82101) verwendet werden. Nur wenn die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig zu der Tätigkeit der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ist, wird der Schlüssel dafür (82102) verwendet.
Für die Verschlüsselung von Helfertätigkeiten in diesen Naturwissenschaften steht ausschließlich eine gemeinsame Helfer-Gruppe zur Verfügung: 41311 (Laborhelfer-Chemie). Wenn es sich um eine echte Helfertätigkeit handelt, dann nutzen Sie bitte diesen Schlüssel.
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