Häufig gestellte Fragen zum Tätigkeitsschlüssel

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Tätigkeitsschlüssel (TS2010).

Die Stelle 5 des Schlüssels zur ausgeübten Tätigkeit kennzeichnet das Anforderungsniveau, welches üblicherweise mit dem ausgewählten Beruf verbunden ist. Es ist nicht mit dem beruflichen Bildungsniveau zu verwechseln, sondern zeigt an, wie komplex oder schwierig die ausgeübte berufliche Tätigkeit ist:

  • 1: Berufe mit Helfer- und Anlerntätigkeiten. Es handelt sich um einfache und meist wenig komplexe Tätigkeiten, für die in der Regel keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind.
  • 2: Berufe mit fachlich ausgerichteten Tätigkeiten. Fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten einer Fachkraft werden vorausgesetzt. Üblicherweise liegt der Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung oder eines vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschlusses vor.
  • 3: Berufe mit komplexen Spezialistentätigkeiten. Die Anforderungen an das Fachwissen sind höher als bei Stufe 2 einzustufen. Sie befähigen häufig zur Bewältigung gehobener Fach- und Führungsaufgaben. Üblicherweise wird eine Meister- oder Technikerausbildung beziehungsweise ein gleichwertiger Fachschul- oder Hochschulabschluss vorausgesetzt.
  • 4: Berufe mit hoch komplexen Tätigkeiten, die ein entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen etwa Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der Regel ist eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung und/oder eine entsprechende Berufserfahrung vorausgesetzt. Typischerweise erfordern diese Tätigkeiten einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen, Promotion etc.).

Falls Sie nicht ohne Angabe einer laufenden Nummer bei der Eingabe vorankommen, geben Sie 001 ein. Nun sollte die Eingabe akzeptiert werden. Falls dies nicht funktioniert, wenden Sie sich an Ihren Softwarehersteller.

Die zusätzliche Angabe der laufenden Nummer geht nicht in den gemeldeten Tätigkeitsschlüssel ein. Sie ist nur für die interne Verarbeitung in der von Ihnen eingesetzten Software von Bedeutung.

Der Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit gibt keine Auskunft, ob für bestimmte Personen eine Meldung zur Sozialversicherung abzugeben ist oder nicht. Diese Auskunft geben die Krankenkassen. Die Krankenkassen erklären auch, unter welchem Personengruppenschlüssel die jeweilige Person gemeldet werden muss.

Der BNS berät Sie dagegen gerne zum Tätigkeitsschlüssel, wenn die Fragen der Meldepflicht geklärt sind.

Nein. Beamte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht und sind daher auch nicht nach dem TS2010 zu melden.

Das Schlüsselverzeichnis listet dennoch Tätigkeiten von Beamten auf:

  • Die Liste von Berufen und Tätigkeiten wird nicht nur im Meldeverfahren genutzt, sondern auch für die Erfassung gemeldeter Arbeitsstellen, für Forschungszwecke oder statistische Erhebungen.
  • Beamtenberufe sind auch deshalb enthalten, weil deren Tätigkeiten manchmal durch Angestellte ausgeübt werden. Das kann bei der Bestimmung der ausgeübten Tätigkeit der Angestellten hilfreich sein.

Für Auszubildende ist im TS2010 keine gesonderte Kennzeichnung mehr erforderlich. Dies geschieht bereits über den Personengruppenschlüssel. Die Tätigkeit wird an den ersten fünf Stellen mit dem entsprechenden Fünfsteller des Ausbildungsberufs verschlüsselt. Die weiteren Angaben zum Beschäftigungsverhältnis werden in die Stellen 6 bis 9 eingetragen.

Beispiele:

  • Auszubildender zum Koch = Schlüssel der ausgeübten Tätigkeit für Köche
  • Stelle7 (höchster beruflicher Ausbildungsabschluss) = 1 (ohne beruflichen Ausbildungsabschluss), wenn vor dieser Ausbildung noch keine andere Berufsausbildung abgeschlossen wurde
  • Stelle 9 (Vertragsform): Hier ist in der Regel die 3 anzugeben (für eine befristete Tätigkeit, die in Vollzeit ausgeführt wird). Grund: Die Beschäftigung von Auszubildenden ist in der Regel vertraglich für die Zeit der Ausbildung befristet und wird meist in Vollzeit ausgeübt. Im Fall einer Teilzeit-Ausbildung ist diese mit dem Schlüssel 4 anzugeben.

Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung von Praktikantinnen und Praktikanten, Werkstudierenden und Diplomanden gibt es im TS2010 nicht. Dies geschieht gegebenenfalls über den Personengruppenschlüssel, der bei den Krankenkassen zu erfragen ist.

Sollte eine Krankenkasse entschieden haben, dass diese Personengruppen gemeldet werden müssen, dann wird der Tätigkeitsschlüssel so ausgefüllt, wie bei jedem anderen Beschäftigten.

Beispiele:

  • Praktikum als Kochhilfe = Schlüssel der ausgeübten Tätigkeit für Kochhilfe
  • Stelle 7 (höchster beruflicher Ausbildungsabschluss) = 1 (ohne beruflichen Ausbildungsabschluss), wenn vor diesem Praktikum noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde

Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung des FSJ und BFD gibt es im TS2010 nicht. Dies geschieht gegebenenfalls über den Personengruppenschlüssel, der bei den Krankenkassen zu erfragen ist. Der Tätigkeitsschlüssel wird ausgefüllt wie bei jedem anderen Beschäftigten.

Beispiele:

  • FSJ in der Altenpflege = Schlüssel der ausgeübten Tätigkeit für Altenpflegehelfer
  • Stelle 7 (höchster beruflicher Ausbildungsabschluss) = 1 (ohne beruflichen Ausbildungsabschluss), wenn vor diesem FSJ/BFD noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde

Ob Sie für Ehrenamtliche eine Meldung abgeben müssen, können Sie bei der Krankenkasse erfragen. Falls das der Fall ist, wird der Tätigkeitsschlüssel so ausgefüllt wie bei jedem anderen Beschäftigten. Eine gesonderte Markierung von ehrenamtlich Tätigen erfolgt im TS2010 nicht.

Beispiele:

  • Ehrenamtlicher Bürgermeister = Schlüssel der ausgeübten Tätigkeit für Verbandsbürgermeister
  • Stelle 9 (Vertragsform) = 4 (für eine befristete Tätigkeit, die in Teilzeit ausgeführt wird)

Rehabilitanden sind von den Trägern der Einrichtungen zu melden. Hierbei ist die Angabe des TS2010 für Meldezeiträume ab dem 01.12.2014 erforderlich. Die bis dahin zulässige vollständige Grundstellung ist nicht mehr möglich. Bei Problemen zur Feststellung der ausgeübten Tätigkeit sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebsnummern-Service gerne behilflich. Sollte Ihre Software die Eingabe des TS2010 bei Rehabilitanden für Meldezeiträume ab dem 01.12.2014 nicht zulassen, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.

Betriebsrentnerinnen und -rentner sowie Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld und deren Witwen und Witwer sind im TS2010 nicht vorgesehen. Der TS2010 ist in der Grundstellung zu belassen. Sollte Ihre Software die Eingabe des TS2010 verlangen, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.

Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung von Heimarbeit gibt es im TS2010 nicht. Der Tätigkeitsschlüssel wird so ausgefüllt, als wäre die Person im Betrieb tätig.

Auch für Hausgewerbetreibende gibt es keinen besonderen Schlüssel. Eine besondere Kennzeichnung geschieht gegebenenfalls über den Personengruppenschlüssel, der bei den Krankenkassen zu erfragen ist. Müssen Hausgewerbetreibende gemeldet werden, dann wird der Tätigkeitsschlüssel so ausgefüllt, als wäre die Person im Betrieb tätig.

Im Blockmodell richtet sich die Verschlüsselung nach der ausgeübten Tätigkeit in der Beschäftigungsphase. Sie müssen durchgängig sowohl in der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase verschlüsseln. Die Arbeitszeit müssen Sie in der Regel als Vollzeit angeben. Ausnahme: Wenn vor der Altersteilzeit bereits Teilzeit gearbeitet wurde, ist auch Teilzeit zu verschlüsseln.

Im Teilzeitmodell richtet sich die Verschlüsselung nach der ausgeübten Tätigkeit in der Beschäftigungsphase. Sie müssen sowohl in der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase verschlüsseln. Die Arbeitszeit ist hierbei durchgängig als Teilzeit anzugeben.

Werden Überstunden und Urlaubstage während einer Vollzeitbeschäftigung für das Sabbatjahr genutzt, so ist auch im Sabbatjahr die ausgeübte Tätigkeit als Vollzeit zu verschlüsseln.

Wird während einer Vollzeitbeschäftigung auf Gehaltsanteile verzichtet, um im Sabbatjahr das Geld ausgezahlt zu bekommen, so ist die ausgeübte Tätigkeit im Sabbatjahr als Teilzeit, in der Ansparzeit als Vollzeit zu verschlüsseln.

Einen gesonderten Schlüssel zur Kennzeichnung von dual Studierenden und Studierenden einer Berufsakademie gibt es im TS2010 nicht. Der Tätigkeitsschlüssel ist nach dem Zielberuf des Beschäftigten zu verschlüsseln.

Beispiele:

  • Zielabschluss Bachelor = Schlüssel der ausgeübten Tätigkeit für Bankbetriebswirte (Fachschule)
  • Zielabschluss Diplom oder Master = Schlüssel der ausgeübten Tätigkeit für Bankbetriebswirte
  • Stelle 7 (höchster beruflicher Ausbildungsabschluss) = 1 (ohne beruflichen Ausbildungsabschluss), wenn vor dieser Ausbildung noch keine andere abgeschlossen wurde

Die Tätigkeit „Altenpflegeassistent/in“ ist in der Regel eine Helfertätigkeit. Deshalb sollte besser der Schlüssel für die Tätigkeit „Altenpflegehelfer/in“ (82101) verwendet werden. Nur wenn die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig zu der Tätigkeit der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ist, wird der Schlüssel dafür (82102) verwendet.

Für die Verschlüsselung von Helfertätigkeiten in diesen Naturwissenschaften steht ausschließlich eine gemeinsame Helfer-Gruppe zur Verfügung: 41311 (Laborhelfer-Chemie). Wenn es sich um eine echte Helfertätigkeit handelt, dann nutzen Sie bitte diesen Schlüssel.

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