Als Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens aus einem Drittstaat sind Sie verpflichtet, uns den Einsatz von Beschäftigten zu melden (Fachbegriff: „anzeigen“), wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
Fall 1: Installation von Anlagen, Maschinen oder Software

Ihre Beschäftigten sollen im Rahmen eines Werkliefervertrages Ihr Produkt (Anlage, Maschine oder Software) in Deutschland installieren, warten, reparieren oder andere Personen in der Nutzung anleiten.
Fall 2: Demontage gebrauchter Anlagen
Ihr Unternehmen plant gebrauchte Anlagen oder Maschinen in Deutschland von Ihren Beschäftigten demontieren und im Herkunftsland wieder aufbauen zu lassen.
Sie müssen uns den Einsatz nicht melden, wenn Ihre Beschäftigten…
- Maschinen, Anlagen und sonstige Produkte abnehmen oder in die Bedienung eingewiesen werden,
- Messestände Ihres Unternehmens auf- und abbauen sowie betreuen,
- Messestände für einen Betrieb aus dem Staat, in dem auch Ihr Betrieb seinen Sitz hat, auf- und abbauen und betreuen oder
- im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolvieren.
Voraussetzungen
Damit wir den Einsatz bestätigen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- positiv:Der Einsatzort befindet sich in Deutschland (oder die Einsatzorte).
- positiv:Das hergestellte, verkaufte und gelieferte Produkt ist eine Maschine, Anlage oder eine Software.
- positiv:Der entsendende Betrieb hat das Produkt im Herkunftsland hergestellt und liefert es von dort.
- positiv:Uns liegen alle für die Prüfung notwendigen Dokumente vollständig ausgefüllt vor.
Dauer der Entsendung bei Montage und Demontage
Jede oder jeder Beschäftigte darf innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten höchstens 90 Tage in Deutschland tätig sein.
Ablauf der Meldung
1. Beschäftigung anzeigen
Melden Sie uns den Einsatz mindestens 10 Tage, bevor die Beschäftigten die Arbeit beginnen (Fachbegriff: Anzeige der Beschäftigung). Auch Bevollmächtigte (zum Beispiel Relocator oder eine Kanzlei) oder der Betrieb in Deutschland, der die Maschine, Anlage oder Software gekauft hat, können den Einsatz melden. Übermitteln Sie die notwendigen Dokumente für die Anzeige über unseren Upload-Service. Hinweis: Welche Dokumente Sie benötigen, erfahren Sie auf der Seite zum Upload-Service.
2. Prüfung und gegebenenfalls Bestätigung
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Stuttgart bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Unterlagen und prüft sie anschließend. Die Prüfung dauert in der Regel 5 Werktage. Danach teilt Ihnen die ZAV Stuttgart schriftlich das Prüfungsergebnis mit und bestätigt gegebenenfalls Ihre Anzeige.
3. Gegebenenfalls: Übermittlung an Auslandsvertretung
Je nach Staatsangehörigkeit benötigen Beschäftigte ein Visum für die Einreise nach Deutschland. In diesem Fall legen Sie die bestätigte Anzeige bei der deutschen Auslandsvertretung vor. Können die Beschäftigten ohne Visum einreisen, dient Ihnen die bestätigte Anzeige als Nachweis bei behördlichen Kontrollen.
Rechtliche Grundlage für die Anzeige und Bestätigung einer Ausländerbeschäftigung von bis zu 90 Tagen im Rahmen von Werklieferungsverträgen sind Paragraf 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 und Paragraf 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV).