Digitale Übermittlung der Arbeitsbescheinigung

Bereits seit dem 01. Januar 2023 ist die elektronische Übermittlung der für den Antrag auf Arbeitslosengeld notwendigen Arbeitsbescheinigung für die Unternehmen verpflichtend eingeführt.

04.09.2023 | Presseinfo Nr. 50

Unternehmen können über den Service „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) entsprechende Nachweise, wie die Arbeitsbescheinigung, aber auch Nebenverdienstbescheinigungen online an die Agenturen für Arbeit übermitteln.

"Obwohl die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Bescheinigungen bereits zum 01. Januar eingeführt worden ist, stellen wir immer wieder fest, dass der Service noch nicht von allen Arbeitgebern genutzt wird. Damit Anträge auf Arbeitslosengeld bei Verlust des Arbeitsplatzes zügig bearbeitet werden können, ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung zwingend notwendig. Liegt diese nicht vor, kommt es zu Verzögerungen bei der Bewilligung", berichtet Jens Schermuly, operativer Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Bad Homburg.

Ab diesem Jahr sind die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Informationen elektronisch an die Agenturen für Arbeit zu melden. Die Pflicht zur Übermittlung betrifft alle Beschäftigungsverhältnisse, die im Jahr 2023 enden und gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Die Übermittlung von Bescheinigungen über BEA kann auf zwei Arten erfolgen.

  • Übermittlung über eine entsprechende Lohnabrechnungssoftware
  • Eingabe über den Online-Service sv.net

Alle Informationen hierzu findet man auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit auf der Seite Bescheinigungen online übermitteln mit BEA.

Händisch ausgefüllte Bescheinigungen werden ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr akzeptiert. Die Umstellung auf das neue Verfahren sollte demnach zügig erfolgen. Ab 2024 droht bei Nichtübermittlung der Bescheinigungen im elektronischen Verfahren eine Ordnungswidrigkeit.