Wenn die Bundesagentur für Arbeit oder eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer Sie dazu auffordert, eine Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Nutzen Sie dazu Ihr Entgeltabrechnungssystem oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal. Übermitteln Sie keine Bescheinigungen, die nicht angefordert wurden.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für folgende Bescheinigungen:
- Arbeitsbescheinigung gemäß Paragraf
312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß Paragraf
312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung) - Nebeneinkommensbescheinigung gemäß Paragraf
313 SGB III - Bescheinigung über das Versicherungspflichtverhältnis zur Prüfung der Zugangsvoraussetzungen von Bürgerinnen und Bürgern in das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach Paragraf
28a SGB III gemäß Paragraf 312 SGB III - Bescheinigung (über das fortbestehende Beschäftigungsverhältnis) für Teilarbeitslosengeld nach Paragraf
162 SGB III gemäß Paragraf 312 SGB III
Diese Pflicht gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Sie ist unabhängig von der Größe oder der Branche Ihres Unternehmens. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 beendet wurden, ist die elektronische Übermittlung freiwillig.
