Wenn Ihre ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Agentur für Arbeit Bescheinigungen von Ihnen verlangen, sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet, diese zu übermitteln.
Mit dem BEA-Service können Sie uns die erforderlichen Daten auf 2 Arten zur Verfügung stellen: über Ihre Lohnabrechnungssoftware oder über den entsprechenden Service auf der Website Sozialversicherung im Internet.
Übermittlung per Lohnabrechnungssoftware
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Lohnabrechnungssoftware BEA unterstützt, kontaktieren Sie bitte Ihren Anbieter.
Sollte Ihre Lohnabrechnungssoftware BEA nicht unterstützen, können Sie die Daten über die Website der Sozialversicherung im Internet übermitteln oder Kontakt zum Anbieter Ihrer Software aufnehmen.
Bei Rückfragen zu Ihrer Lohnabrechnungssoftware kontaktieren Sie bitte ebenfalls den Softwareanbieter.
Übermittlung per Sozialversicherung im Internet
Die Website der Sozialversicherung im Internet bietet in der kostenlosen Standard-Version die Möglichkeit, Bescheinigungen an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Diese Vorteile bietet BEA
- Sie sparen Zeit, weil Sie weniger Nachfragen durch Ihre Agentur für Arbeit erhalten.
- Sie haben keine Kosten für Druck und Versand.
Digitale Übermittlung ab 2023 Pflicht
Ab dem 1. Januar 2023 können Sie folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln:
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können Sie die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Widerspruchs- und Informationsrecht entfallen
Ab dem 1. Januar 2023 können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wie bisher der elektronischen Datenübermittlung widersprechen. Für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung ihrer Daten zu informieren. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von uns direkt einen Ausdruck der von Ihnen übermittelten Daten. Die rechtliche Grundlage ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“
Informationen zu den Änderungen ab 2023 finden Sie auch in unserem Arbeitgebermagazin Faktor-A.
Wir helfen Ihnen weiter
Bei Fragen zum Umgang mit Ihrer Lohnabrechnungssoftware oder technischen Problemen wenden Sie sich bitte direkt an den Anbieter Ihrer Software.
Falls Sie Fragen zur Sozialversicherung im Internet haben, kontaktieren Sie bitte deren Support.
Ihre Fragen zu BEA beantworten wir gern – über die BEA-Hotline:
0800 4 555527 (gebührenfrei)