Kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Verringert Ihr Betrieb mit einer kollektivrechtlichen Vereinbarung (zum Beispiel: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) vorrübergehend das durchschnittliche Arbeitsentgelt und die durchschnittliche Arbeitszeit, um Arbeitsplätze zu sichern, gilt unter bestimmten Voraussetzungen folgende befristete Sonderregelung: Die Verringerung des durchschnittlichen Lohns beziehungsweise Gehalts wirkt sich nicht auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes aus. Dies gilt für Beschäftigungszeiten zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2022.
Die rechtliche Grundlage für diese Sonderregelung ist § 421d Absatz 2 SGB III.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür im Betrieb erfüllt sein:
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt wurden durch eine kollektivrechtliche Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung vorübergehend gesenkt.
Die kollektivrechtliche Vereinbarung ist seit dem 1. März 2020 geschlossen oder wirksam geworden.
Angaben in BEA (DSAB)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung müssen Sie beim BEA-Verfahren folgende Daten angeben:
- 3.8.3 Grund der Arbeitszeitänderung (AZAEGR): Geben Sie als Grund der Arbeitszeitänderung „08= kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarung 421d Abs. 2 SGB III“ an.
- 3.8.4 Beginn der Arbeitszeitänderung (AZAEBEG): Bescheinigen Sie den Beginn der Arbeitszeitänderung.
- 3.9.6 FIKTIVES BRUTTO (FIBR): Melden Sie das Arbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne die Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte.
Wichtig: Diese Sonderregelung gilt nicht für Zeiträume, in denen Ihr Betrieb lediglich das Arbeitsentgelt verringert oder die Arbeitszeit ausdehnt, ohne das Arbeitsentgelt zu erhöhen. Bescheinigen Sie in diesen Fällen nur das Arbeitsentgelt in den Feldern „Summe SV-Brutto Laufend“ und „Summe SV-Brutto Einmalzahlung“.