Betriebe mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen müssen auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus 2025 muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht der Versand der Anzeige auf elektronischem Wege.
Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige
Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird regelmäßig angepasst. Für das kommende Jahr wurden die Staffelbeträge erhöht. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt, zum Beispiel für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe und zum Anzeigeverfahren gibt es online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161-9770-333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Balingen-Reutlingen beantwortet. Der Arbeitgeber-Service steht den Betrieben zudem gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Ver-fügung. Er ist unter der kostenlosen Nummer 0800 4 5555 20 erreichbar.