Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März 2026 der Agentur für Arbeit melden

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten muss bis spätestens 31. März 2026 bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es auf elektronischem Wege.

16.12.2025 | Presseinfo Nr. 90

Kostenlose Software unterstützt bei der elektronischen Anzeige
Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.

Beschäftigungspflicht oder Ausgleichsabgabe
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird regelmäßig angepasst. Für das kommende Jahr wurden die Staffelbeträge erhöht. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt, zum Beispiel zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe und zum Anzeigeverfahren gibt es online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen.

Betriebe im Bezirk der Agentur für Arbeit Balingen erhalten Antworten auf ihre Fragen zum Anzeigeverfahren von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der eigens eingerichteten Telefonnummer 07161 9770-333. Der Arbeitgeber-Service steht den Betrieben zudem unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung.