Teilzeitberufsausbildung

Mit einer Teilzeitberufsausbildung können Sie Familie und Ausbildung miteinander vereinbaren.

Ausbildung, Familie und Privatleben sind miteinander vereinbar.

Diese Möglichkeit wurde am 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Zum 01.01.2020 wurde die gesetzliche Regelung durch die Einführung des § 7a BBiG erweitert.

Neben der Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende ist einer der Kernpunkte der Novellierung die Erleichterung der Vereinbarung einer Berufsausbildung in Teilzeit.

Teilzeitberufsausbildung ist nun eine Option für alle Auszubildenden und wird damit einem größeren Personenkreis als bisher zugänglich gemacht.

Folgende Punkte wurden geändert:

  • Ein besonderes Interesse der/des Auszubildenden an einer Teilzeitform der Berufsausbildung (z.B. Familienpflichten) ist nicht mehr erforderlich
  • Die Teilzeitberufsausbildung wird von der Verkürzung der Ausbildungszeit entkoppelt. Damit können auch Personen, bei denen eine erfolgreiche Ausbildung in verkürzter Zeit nicht zu erwarten ist, ebenfalls teilnehmen.
  • Die maximale Dauer der Teilzeitausbildung wird erhöht, um das Erreichen des Ausbildungsziels abzusichern (maximale Verlängerung bis zum eineinhalbfachen der Dauer in Vollzeit der Ausbildungsordnung). Eine Verlängerung bis zur möglichen Abschlussprüfung ist auf Verlangen der/des Auszubildenden möglich.

Wir stehen zukünftigen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben gerne für Ihre Fragen zur Verfügung

Weitere Informationen zur Teilzeitberufsausbildung können Sie den Links entnehmen