Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

23.01.2023 | Presseinfo Nr. 3

Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Die Agentur für Arbeit Cottbus weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen: www.arbeitsagentur.de/eservices