Auch über 18-Jährige können Kindergeld erhalten. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig mit den nötigen Unterlagen online eingereicht werden.
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, entwicklungspolitischer Freiwilligendienst (FWD) "weltwärts", FWD aller Generationen, Anderer Dienst im Ausland, Internationalem Jugendfreiwilligendienst und FWD i.S. des Europäischen Solidaritätskorps) kann Kindergeld gezahlt werden.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu über mitteln. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden. Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen. Hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend melden.
Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag fin den sich online unter www.familienkasse.de. Bei Fragen ist die Familienkasse unter 0800 4 5555 30 telefonisch erreichbar.