Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden bis zum 31. März 2022 verlängert.

19.12.2021 | Presseinfo Nr. 73

Die Mindesterfordernisse werden weiterhin erleichtert

Unternehmen haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31.03.2022 unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet.
 

SV- Beiträge werden weiter zur Hälfte, ggf. sogar voll erstattet.
Weiterbildung während Kurzarbeit lohnt sich finanziell für Betriebe.
Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, kann auch die weitere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.
 

Die Bezugsdauer wird auf 24 Monate erweitert.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist üblicherweise bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird nun für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.


Bei hohem Arbeitsausfall weiterhin erhöhtes Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.


Minijobs bleiben anrechnungsfrei!

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

http://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung