Wichtig: Wird für Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt, kann dafür kein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
Wurde die Weiterbildung während der Kurzarbeit aufgenommen und sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, gilt: Für den Arbeitsausfall haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch wenn sie währenddessen eine Weiterbildung machen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in unserer Kurzbeschreibung zur beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit.
Pandemiebedingte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit:
Um Betriebe während der Kurzarbeit finanziell zu entlasten, können Ihnen 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 pauschaliert erstattet werden. Für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 werden diese in Höhe von 50 Prozent pauschaliert erstattet. Ab April 2022 entfällt eine Erstattung.
Ergänzende Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung während Kurzarbeit (§ 106a SGB III)
Weiterbildung während Kurzarbeit wird für Betriebe attraktiver:
Bis 31. Juli 2023 wird den Betrieben für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet (§ 106a SGB III).
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden sowie
- Maßnahme und Träger sind zugelassen
oder
- die Maßnahme bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor und der Träger ist hierfür geeignet.
Ab 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erfolgt eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge über die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung in Höhe von 50 Prozent. Ihnen werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn Ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.