Sammelantrag für eine Weiterbildung mehrerer Beschäftigter

Die Agentur für Arbeit kann Sie bei der beruflichen Weiterbildung Ihrer Beschäftigten finanziell unterstützen.

Die Agentur für Arbeit kann Sie bei der beruflichen Weiterbildung Ihrer Beschäftigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall sowie durch die volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten unterstützen. Die finanzielle Unterstützung können Sie in einem Sammelantrag beantragen, sofern die Beschäftigten an derselben Weiterbildung teilnehmen. Den Sammelantrag können Sie online stellen.

Voraussetzungen

Für einen Sammelantrag gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die berufliche Weiterbildung umfasst für jeden Teilnehmenden mehr als 120 Stunden. Diese muss nicht am Stück absolviert werden. Die Qualifizierung kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.
  • Die Weiterbildung und der Bildungsträger sind für die Förderung zugelassen. Informationen dazu erhalten Sie vom Bildungsträger.
  • Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden.
  • Die Beschäftigten haben einen vergleichbaren Weiterbildungsbedarf und sollen an derselben Weiterbildung teilnehmen.
  • Ihre Beschäftigten oder die Betriebsvertretung stimmen dem Sammelantrag zu.

Wichtig:Wichtig: Ob Sie die Förderungen erhalten können, entscheidet Ihre Agentur für Arbeit. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf.

Höhe und Umfang der Förderung

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes beziehungsweise der Anzahl der Beschäftigten.

Hinweis: Partnerunternehmen Ihres Betriebes beziehungsweise verbundene Unternehmen werden gesamtheitlich betrachtet.

Förderumfang: Kriterien

Die folgenden Kriterien bestimmen, zu wieviel Prozent das Arbeitsentgelt bezuschusst werden kann beziehungsweise die Lehrgangskosten übernommen werden können. Die Fördergrenze beträgt 100 Prozent.

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Unter 50 Beschäftigte
(Kleine Betriebe)
Unter 500 Beschäftigte
(Mittlere Betriebe)
Ab 500 Beschäftigte
(Große Betriebe)
75 Prozent Zuschuss50 Prozent Zuschuss25 Prozent Zuschuss

100 Prozent Zuschuss können bei fehlendem Berufsabschluss und Teilnahme an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung gezahlt werden.

Übernahme der Lehrgangskosten

Unter 50 Beschäftigte
(Kleine Betriebe)
Unter 500 Beschäftigte
(Mittlere Betriebe)
Ab 500 Beschäftigte
(Große Betriebe)
100 Prozent (soll) Kostenübernahme 50 Prozent Kostenübernahme25 Prozent Kostenübernahme

100 Prozent der Lehrgangskosten können bei fehlendem Berufsabschluss und Teilnahme an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung übernommen werden.

Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten sollen für Beschäftigte ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen bis zu 100 Prozent der Kosten übernommen werden.

Zusätzliche Förderungen

Liegt eine Qualifizierungsvereinbarung mit einem Sozialpartner (zum Beispiel Betriebsvereinbarung oder tarifrechtliche Regelung) vor, können die Förderungen um 5 Prozent erhöht werden. Dies gilt sowohl für den Arbeitsentgeltzuschuss, als auch für die Übernahme der Lehrgangskosten.

Übernahme weiterer Kosten

Den Beschäftigten können im Rahmen der Weiterbildung weitere Kosten erstattet werden, wenn diese aufgrund der beruflichen Weiterbildung zusätzlich entstehen. Hierzu zählen:

  • Fahrkosten
  • Kosten für die Kinderbetreuung
  • Kosten für eine Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung, sofern das tägliche Pendeln nicht möglich ist

Diese sogenannten „sonstigen Weiterbildungskosten“ werden in Form von Pauschalen gezahlt.

Wenn Sie die Erstattung sonstiger Weiterbildungskosten beantragen, benötigt die Agentur für Arbeit weitere Angaben von Ihren Beschäftigten.

Wichtig:Hinweis: Kosten, die auch ohne die Weiterbildung anfallen, werden nicht erstattet. Beispiel: Kosten für die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit.

Sammelantrag online stellen

Sie können den Sammelantrag online stellen. Das sind Ihre Schritte zur Förderung:

Daten der Teilnehmenden erfassen

Die Angaben, die wir von Ihnen als Betrieb benötigen, übermitteln Sie uns direkt online. Ergänzend benötigen wir von Ihnen Formulare zu Ihren Beschäftigten. Diese stellen wir Ihnen im Folgenden als PDF-Dateien bereit, die Sie am Computer ausfüllen können. Laden Sie zuvor die Dateien herunter und speichern Sie diese ab.

Erfassen Sie die Daten der Beschäftigten, die an der Weiterbildung teilnehmen:

Bitte füllen Sie die Formulare vollständig aus. Ihre Rückfragen zu den Angaben beantwortet Ihre Ansprechperson beim Arbeitgeber-Service gern.

Erforderliche Nachweise können Sie als PDF oder als JPG- sowie PNG-Datei übermitteln.

Daten durch Beschäftigte erfassen lassen

Einige Angaben, wie zum Beispiel zu den sonstigen Weiterbildungskosten, müssen durch Ihre Beschäftigten selbst gemacht und mit Unterschrift bestätigt werden. Leiten Sie dafür bitte folgendes Formular an die Beschäftigten weiter. Die unterschriebenen Dokumente können Sie anschließend zusammen mit dem Antrag im eService hochladen:

Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie in folgendem Dokument:

Nachweise erbringen

Ihren Unterlagen sind folgende Nachweise beizufügen:

  • einen Nachweis der Lehrgangskosten,
  • die Zertifikate des Bildungsträgers,
  • einen Nachweis darüber, dass die Maßnahme als Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen ist und
  • gegebenenfalls die Einverständniserklärung der Betriebsvertretung,
  • gegebenenfalls die Betriebsvereinbarung beziehungsweise der Tarifvertrag.

Dokumente hochladen

Haben Sie alle Formulare ausgefüllt und gegebenenfalls erforderliche Nachweise digitalisiert, können Sie die Dateien hochladen, nachdem Sie sich im Portal angemeldet haben. Haben Sie die Dateien übermittelt, haben Sie den Sammelantrag erfolgreich gestellt.

Antrag starten

Nachweis der Zahlungen

Sie müssen spätestens 3 Monate nach Ende der beruflichen Weiterbildung Folgendes nachweisen:

  • die tatsächlichen Lehrgangskosten und deren Zahlung an den Bildungsträger
  • sofern die sonstigen Weiterbildungskosten beantragt wurden, die Zahlung an Ihre Beschäftigten

Kontakt zum Arbeitgeber-Service

Ihre persönliche Ansprechperson im Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter.

Falls Sie noch keine Ansprechperson haben, nutzen Sie die kostenlose Servicerufnummer oder schreiben Sie uns eine Nachricht: