Wenn Sie in Ihrem Betrieb dauerhaft Stellen abbauen müssen, beispielsweise durch die endgültige Schließung einer Abteilung aus wirtschaftlichen Gründen, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Transferkurzarbeitergeld zu.
Zudem können Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Transfermaßnahmen teilnehmen, deren Kosten von der Agentur für Arbeit bezuschusst werden können. Ziel der Maßnahmen ist, Ihre Beschäftigten in neue Betriebe einzugliedern beziehungsweise ihnen den Übergang in eine Selbständigkeit zu erleichtern.
Wer die Transferleistungen beanspruchen will, muss sich im Vorfeld bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. Im Rahmen der Beratung kann unter anderem geklärt werden, welche Maßnahmen für die Beschäftigten notwendig und gleichzeitig angemessen sind.
Die rechtliche Grundlage der Transfermaßnahmen ist § 110 SGB III, die für Transferkurzarbeitergeld § 111 SGB III.
Kurzübersicht zu den Prozessen zur Planung, Einrichtung und Durchführung einer Transfergesellschaft
Voraussetzungen
Die sogenannte Transferberatung ist Grundvoraussetzung dafür, dass Transfermaßnahmen gefördert und Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Wichtig: Der Beratungstermin muss stattfinden, bevor die Einführung von Transferkurzarbeitergeld und/ oder -maßnahmen entschieden wurde (zum Beispiel mit Abschluss eines Sozialplans). Neben der Transferberatung gibt es noch weitere Voraussetzungen für eine Förderung. Der Stellenabbau aufgrund der Betriebsänderung muss beispielsweise dauerhaft und unvermeidbar sein.
Alle Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt Transferleistungen.
Transfermaßnahmen
Transfermaßnahmen sind Maßnahmen, die Ihre Beschäftigten bei der Suche nach einer Beschäftigung in einem neuen Unternehmen unterstützen. Auch der Übergang in eine Selbstständigkeit kann mit Transfermaßnahmen erleichtert werden. Das Ziel: Eine drohende Arbeitslosigkeit wird vermieden.
Gefördert werden nur Maßnahmen, die von einer zertifizierten Transferagentur durchgeführt werden. Zudem müssen die Transfermaßnahmen abgeschlossen sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis Ihrer Angestellten endet.
Die Kosten für die Maßnahmen tragen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Wenn die Agentur für Arbeit Ihren Antrag auf die Förderung bewilligt, kann sie die Kosten der Maßnahme bezuschussen.
Folgende Maßnahmen können beispielsweise gefördert werden:
- Maßnahmen, mithilfe derer die Leistungsfähigkeit, die Arbeitsmarktchancen und der Qualifikationsbedarf der Beschäftigten festgestellt werden (Fachbegriff: „Profiling"),
- Seminare, die gezielte Hilfe bei Bewerbung und Stellensuche bieten,
- Beratung zur beruflichen Neuorientierung (Fachbegriffe: „Outplacement-Beratung" oder „Newplacement“).
Weitere Beispiele für Transfermaßnahmen und Informationen dazu gibt es im Merkblatt Transferleistungen und in den Qualitätskriterien für erfolgreiche Transfermaßnahmen.
Höhe der Förderung von Transfermaßnahmen
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmenkosten, begrenzt auf 2.500 Euro je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Weitere Informationen hierzu geben wir Ihnen gern in der Transferberatung
Die Förderung beantragen
Der Weg zur Förderung umfasst folgende Schritte:
- Sie lassen sich von Ihrer Agentur für Arbeit beraten (Transferberatung)
- Sie stellen den Antrag auf Förderung der Transfermaßnahmen.
- Ihre Beschäftigten nehmen an Transfermaßnahmen teil.
- Nachdem die Transfermaßnahme durchgeführt wurde: Sie beantragen die Auszahlung der Zuschüsse, indem Sie die Abrechnungsliste an die Agentur für Arbeit übermitteln. Wichtig: Ihre Unterlagen müssen spätestens 3 Monate nach Ende der Maßnahme bei uns eingegangen sein.
Dokumente online übermitteln
Alle erforderlichen Dokumente rund um die Förderung von Transfermaßnahmen können Sie der Agentur für Arbeit online übermitteln – mit unserem Upload-Service.

Transferkurzarbeitergeld
Wenn Ihr Betrieb wegen Restrukturierungen dauerhaft Personal abbauen muss, können Sie für die betroffenen Arbeitskräfte zeitlich befristet Transferkurzarbeitergeld bekommen. Damit wird der Verdienstausfall Ihrer Beschäftigten in dieser Zeit teilweise ausgeglichen und deren Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert.
Wurde Transferkurzarbeitergeld bewilligt, zahlt Ihr Betrieb beziehungsweise die von Ihnen beauftragte Transfergesellschaft die Löhne und Gehälter an die Beschäftigten aus – sowie in Vorleistung das Transferkurzarbeitergeld. Sie beziehungsweise die beauftragte Transfergesellschaft erhalten dann das Transferkurzarbeitergeld von Ihrer Agentur für Arbeit nachträglich erstattet.
Tipp:Gut zu wissen: Beide Transferleistungen lassen sich sinnvoll aufeinander abstimmen und im Sozialplan oder in einer sozialplanähnlichen Vereinbarung regeln.
Transferkurzarbeitergeld beantragen
Der Weg zur Förderung umfasst folgende Schritte:
- Sie lassen sich bei der Agentur für Arbeit beraten (Transferberatung).
- Sie oder die beauftragte Transfergesellschaft zeigen den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an.
- Sie berechnen und zahlen jeden Monat die Löhne und Gehälter, zusammen mit dem Transferkurzarbeitergeld.
- Sie beantragen die Erstattung des Transferkurzarbeitergeldes, indem Sie den Antrag auf Transferkurzarbeitergeld und die Abrechnungsliste an die Agentur für Arbeit übermitteln. Wichtig: Sie müssen den Antrag auf Transferkurzarbeitergeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats stellen, für den Sie es beantragen.
- Sie erhalten das Transferkurzarbeitergeld monatlich rückerstattet.
Wichtig:Wichtig: Transferkurzarbeitergeld kann frühestens von dem Monat an gezahlt werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.
Dokumente online übermitteln
Alle erforderlichen Dokumente rund um Transferkurzarbeitergeld können Sie der Agentur für Arbeit online übermitteln – mit unserem Upload-Service.
Abschlussprüfung
Sie müssen alle Ihre Angaben belegen können. Sie müssen auch nachweisen können, welche Beträge abgerechnet wurden, und dass Sie das Transferkurzarbeitergeld ausgezahlt haben. Nach dem Ende der Transferkurzarbeit wird die Agentur für Arbeit alle Angaben abschließend prüfen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld.
Höhe des Transferkurzarbeitergeldes
Das Transferkurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Transferkurzarbeitergeld kann höchstens 12 Monate lang bezogen werden.
Bei der Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes helfen Ihnen die Tabellen (PDF), die Sie am Ende der Seite finden.
Förderung der Weiterbildung bei Transferleistungen
Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld an einer beruflichen Weiterbildung teil, kann die Arbeitsagentur die Weiterbildungskosten übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Betrieb an den Lehrgangskosten beteiligt. Welchen Anteil der Kosten der Betrieb tragen muss, und welcher von der Agentur für Arbeit übernommen werden kann, ist abhängig von der Größe des Betriebs. Über Details hierzu und weitere Voraussetzungen einer Förderung informieren wir Sie gern in einem Beratungstermin.
Förderung nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld
Endet eine Weiterbildung erst nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld, gilt Folgendes: Die Arbeitsagentur kann in diesem Fall die Lehrgänge fördern, wenn zum Zeitpunkt des Bezugsendes die Qualifizierung bereits 3 Monate oder länger andauert. Umfasst die Weiterbildung insgesamt mehr als ein Jahr, muss sie zum Zeitpunkt des Bezugsendes 6 Monate oder länger dauern, damit sie weiterhin gefördert werden kann.
Nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld können die Lehrgangskosten bis zum Ende der Weiterbildung in voller Höhe übernommen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können außerdem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Wichtig:Wichtig: Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie unterbrochen werden müssen und entgegen der ursprünglichen Planungen nicht innerhalb der Zeit des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes abgeschlossen werden können, können zu Ende geführt werden. Nach Auslaufen des Transferkurzarbeitergeldes können die vollen Weiterbildungskosten übernommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann den Teilnehmenden Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bewilligt werden.