Informationen und Formulare für Bildungsträger

für die Unterstützung von Teilnehmenden bei der Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld (Abg) oder Übergangsgeld (Übg).

Allgemeine Informationen

In der Marginalspalte rechts finden Sie die Kontaktdaten zum Team BAB/Reha (021) des OS Essen. Für Sie als Bildungsträger stellen wir zusätzlich unsere telefonischen Kontaktdaten des Teams und der Teamleitung zur Verfügung. Sollten Sie diese noch nicht haben, fordern Sie diese einfach per Email bei uns an. 

Bitte beachten: Die telefonischen Kontaktdaten sind nur für Sie als Bildungsträger bestimmt. Bitte geben Sie diese nicht an die Teilnehmenden der Maßnahme weiter. Für Kundinnen und Kunden sind die nebenstehenden Kontaktmöglichkeiten vorhanden.

Aus Schutz vor Missbrauch dürfen Mitteilungen zu Kontoänderungen per unverschlüsselter Email nicht durch die Bundesagentur berücksichtigt werden. Kundinnen und Kunden können Kontoänderungen per unterschriebener Veränderungsmitteilung oder über den eService mitteilen.

Übersendung von Unterlagen:

Für die Übersendung von Unterlagen nutzen Sie bitte ausschließlich den Postweg über die Postanschrift (s. Marginalspalte rechts). Ihre übersandten Dokumente werden von unserem Scanzentrum automatisch digitalisiert und uns zeitnah in der elektronischen Akte zur Verfügung gestellt.

Eine Übersendung von Unterlagen an uns per Email oder an die Besucheranschrift der Agentur für Arbeit (bspw. Berliner Platz 10, Essen) führt im Regelfall zu einem deutlichen Mehraufwand und damit zu einer Zeitverzögerung in der Bearbeitung. Sofern vorhanden nutzen Sie bitte die mit einem QR-Code versehenden Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit. Beim Versand von Unterlagen für mehrere Teilnehmenden diese bitte nicht mit einem Vorblatt / Anschreiben versehen und nicht die Unterlagen für verschiedene Teilnehmenden zusammenheften.

Aufgrund der geltenden Datenschutzregelungen sind alle Informationen und Unterlagen kundenspezifisch zu übersenden. Mitteilungen (auch per Email) für mehrere Kundinnen (bspw. Prüfungstermine, Erhöhung Fahrkosten, etc.) dürfen datenschutzrechtlich nicht durch uns verarbeitet werden, da sie nicht zur einzelnen Kundenakte hinzugefügt werden dürfen. Die Kundinnen und Kunden erhalten in der Regel im Rahmen der Bewilligung ihrer Leistungen ein Formblatt "Veränderungsmitteilung", welches einen kundenspezifischen QR-Code enthält und somit bei Eingang in der elektronischen Akte automatisiert richtig zugeordnet werden kann. Bei allen Nachweisen, welche nicht über BA-Vordrucke eingereicht werden können (bspw. Unterlagen zum Elterneinkommen) vermerken Sie bitte handschriftlich die Kundennummer des Antragsstellers und im besten Fall die Leistungsart auf diesen Dokumenten.

Für die Übermittlung von Eintrittsterminen, Fehlzeiten und Abbrüchen während Maßnahmen nutzen Sie bitte – sofern vorhanden – die eM@w-Schnittstelle. Für die Meldung von Fehlzeiten bei rehaspezifischen Maßnahmen steht Ihnen unter dem Punkt Download der aktuellste Vordruck zur Verfügung. Bitte nutzen Sie in jedem Fall immer die aktuellsten Versionen der BA-Vordrucke. Bei Abbrüchen teilen Sie uns bitte zeitgleich/zeitnah die Fehlzeiten des aktuellen Monats, in welchem der Abbruch stattgefunden hat, ebenfalls mit.

Nutzung von Antragsformularen und Onlineanträgen

Die Beantragung von BAB während einer Berufsausbildung (auch BaE) kann nach erfolgter Registrierung der Kundin oder Kunden im eService der BA komplett online erfolgen. Hierbei wird die Kundin / der Kunde über das System durch die notwendigen Fragestellungen geführt und die erforderlichen Unterlagen und Vordrucke werden angezeigt und zur Verfügung gestellt. Alternativ kann eine Beantragung auch in Papierform erfolgen. Die notwendigen Vordrucke hierfür können über das Service-Center (Tel: 0800 4 5555 00) angefordert werden.

Die Anträge für die Leistungsarten BAB, Abg und Übg während einer Maßnahmeteilnahme  (BvB, AsAflex 1.Phase, rehaspezifische Maßnahmen) werden den Kundinnen / Kunden grundsätzlich rechtzeitig in Papierform oder über den eService zur Verfügung gestellt. Diese Onlineanträge können im eService nur aufgerufen werden, wenn dies zuvor durch die zuständige Beratungsfachkraft (Berufsberater/-in bzw. Reha-Berater/-in) freigeschaltet wurden. Sollten für einen Teilnehmenden die Antragsunterlagen nicht zur Verfügung stehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Reha-Team bzw. Team Berufsberatung vor dem Erwerbsleben (BBvE) der Agentur für Arbeit auf.

Aufgrund der kundenspezifischen Bereitstellung der Antragsunterlagen mit QR-Code besteht keine Möglichkeit nicht personalisierte Blanko-Antragsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

FAQ

Fragen zum Bearbeitungsstand können unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 00 gestellt werden. Ein direkter Kontakt zum BAB/Reha-Team ist nur in Ausnahmefällen, bspw. bei finanziellen Notlagen vorgesehen.

Die Leistungen werden monatlich nachträglich überwiesen. Die Zahlung von BAB für 02/2025 erfolgt beispielsweise Ende Februar 2025. In manchen Fällen liegt ein Erstattungsanspruchs des Jobcenters oder des Jugendamtes vor. In diesen Fällen erfolgt zunächst eine Klärung, ob und in welchem Umfang die Leistung an Dritte, statt an den Kunden zu zahlen ist. Hierzu gibt es immer einen entsprechenden Hinweis im Bewilligungsbescheid.

Änderungen in den Verhältnissen sind immer mitzuteilen. Die Bundesagentur prüft im Einzelfall, ob die Änderung Auswirkungen auf den Leistungsbezug hat.

Der Wechsel einer Ausbildung oder eines Ausbildungsbetriebs führt in der Regel immer zu einer Neuberechnung der Leistung. Zudem ist die BAB bei einem Wechsel formlos durch Mitteilung bei der Bundesagentur für Arbeit (nicht JobCenter) neu zu beantragen. Ansonsten kann es zu einer Überzahlung und Rückforderung kommen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel immer zeitnah mitzuteilen.

Links und Downloads

 

Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für die Jahre 2015 – 2025

Hinweis: Nicht alle SGB II Kundinnen und Kunden, die durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 ab dem 01.01.2025 in die Leistungsverantwortung der BA übergehen, sind bei der Abführung von Pflegeversicherungsbeiträgen von der Pauschalregelung des § 60 Abs. 7 SGB XI umfasst. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen künftig eine Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrags für Kinderlose an die zuständige Einzugsstelle besteht.

Erklärung kein Kontakt Eltern

Merkblätter: