Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt EU-Staatsbürgern das Recht, ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei zu wählen.
In den ersten drei Monaten benötigen Sie keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Sie haben in jedem anderen EU Mitgliedstaat den gleichen Zugang zu Beschäftigung wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats. Bei einem längeren Aufenthalt müssen Sie eine EU-Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
EU Bürgern steht es somit zu,
- in einem anderen EU Land Arbeit zu suchen,
- dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist,
- zu diesem Zweck dort zu wohnen,
- selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen dort zu bleiben,
- hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes,
- dabei dieselbe Hilfestellung von den nationalen Arbeitsämtern zu erhalten und sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten arbeitsuchend zu melden.
Wenn Sie in Dänemark arbeiten und in einem anderen Land wohnen, gibt es mehrere Dinge, auf die Sie aufmerksam sein müssen. Hier finden Sie nützliche Informationen zur Arbeitsuche und -aufnahme, sowie zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen.
Wichtig:Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre EURES-Berater in Flensburg.
Arbeiten in Dänemark - Geplante Änderungen beim Arbeitslosengeld ab 2028
Die Europäische Union plant, die Zuständigkeit für das Arbeitslosengeld von Grenzpendelnden neu zu regeln.
Nach derzeitigem Stand sollen die neuen Vorschriften ab dem Jahr 2028 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten können sich daher noch Änderungen ergeben.
Die Reform betrifft Personen, die bereits in Dänemark arbeiten und in Deutschland wohnen oder eine Beschäftigung in Dänemark aufnehmen möchten.
Was ist geplant?
Ab 2028 soll entscheidend sein, wie lange zuletzt in Dänemark gearbeitet wurde.
• Beschäftigung von ≥ 22 Wochen: künftig wäre Dänemark für das Arbeitslosengeld zuständig.
• Beschäftigung von ≤ 22 Wochen: bliebe Deutschland zuständig.
Je nach persönlicher Situation können sich dadurch die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ändern.
Warum sollten Sie sich jetzt informieren?
Die Bedeutung einer Mitgliedschaft in einer A-kasse
Die Reform kommt möglicherweise erst 2028 – handeln sollte man aber schon jetzt: Auch wenn die Reform voraussichtlich erst 2028 in Kraft tritt, sollten sich Personen, die bereits in Dänemark arbeiten oder eine Beschäftigung aufnehmen möchten, sich bereits jetzt mit einer Mitgliedschaft in einer dänischen A-kasse (dänische Arbeitslosenversicherung) beschäftigen.
Für einen späteren Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld (bei Beschäftigung ≥ 22 Wochen) muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden. Wer erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Mitglied wird, erfüllt diese Voraussetzungen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig.
Wir beraten Sie gerne
Die EURES-Beratung der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Flensburg informiert Sie über die geplanten Änderungen und deren mögliche Auswirkungen auf Ihre persönliche Situation.
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin – insbesondere, wenn Sie bereits in Dänemark arbeiten oder eine Beschäftigung dort planen.
Wichtig:
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre EURES-Berater in Flensburg.
