Häufig gestellte Fragen an die Berufsberatung

Hier findet Ihr eine Übersicht der meist gestellten Fragen an die Berufsberater - reinschauen lohnt sich.

Veranstaltungen der Berufsberatung dürfen Sie gern gemeinsam besuchen. Die Termine dafür finden Sie unter "TERMINE". Die Berufsberatung führt in den Klassen 8-10 Veranstaltungen zur Berufsorientierung durch. Des Weiteren können Sie natürlich zusammen das Berufsinformationszentrum (BiZ) besuchen.

Für die Erstberatung ist in jedem Fall ein Termin notwendig. Folgeberatungen können im Rahmen der Sprechstunden an der Schule oder in der Agentur erfolgen.

 

Bewerbungskosten können erstattet werden, wenn die Bewerbungskosten vor der (ersten abgerechneten) Bewerbung beantragt wurden, man sich für eine betriebliche Ausbildung bewirbt, vor der Bewerbung ein Beratungsgespräch erfolgt ist. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder auch telefonisch erfolgen. Eine rückwirkende Antragstellung ist allerdings nicht möglich - also immer vorher melden! Die Antragstellung kann auch vor der Beratung beim Berufsberater erfolgen - dann allerdings ohne Förderzusage, da die Eignung ja noch nicht festgestellt werden konnte.

Nach § 23 des Schleswig-Holsteinisches Schulgesetzes beginnt die Berufsschulpflicht für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.

Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist, in einem Ausbildungsverhältnis für einen nicht-ärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfasst, sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet oder eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.

Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.

Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75 % an das Land ab.

Die Höhe des zu zahlenden Beitrags wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt. Bei Besuch einer Landesberufsschule richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten und den durchschnittlichen Personalkosten. Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind, sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen. Bei Besuch einer Berufsschule oder Bezirksfachklasse richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten.

 

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite "Landesvorschriften und Landesrechtsprechung" der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Folgende Unterlagen sollten zum ersten Beratungsgespräch mitgebracht werden: Zeugniskopie(n), Praktikumsbescheinigungen, Lebenslauf, vorbereitete Bewerbungsunterlagen, bei Migranten: gültiger Pass mit Aufenthaltstitel

Sie können sich auch als Eltern an einem Beratungsgespräch mit Ihrem Jugendlichen beteiligen. Entweder dazu einen Termin vereinbaren - oder die Sprechzeiten des Berufsberaters nutzen. Bitte beachten Sie: Wenn das Jugendlicher schon 18 Jahre alt ist, gelten die Datenschutzbestimmungen und es werden ohne Einverständnis des Kindes keine Auskünfte erteilt.

Dies ist unterschiedlich und "stoßzeitenabhängig". Generell gilt: desto früher Sie sich für einen Termin anmelden, desto kürzer ist die Wartezeit. Es können jedoch zwischen 2 Wochen und 3 Monaten bis zum Termin liegen. Wer nur nachmittags nach 16.00 Uhr beraten werden möchte, sollte sich auf eine längere Wartezeit einrichten.