Urlaub bei Arbeitslosigkeit: erst genehmigen lassen, dann verreisen

23.07.2025 | Presseinfo Nr. 27

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Aber anders als berufstätige Arbeitnehmer, haben arbeitslos gemeldete Menschen keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Nur wenn Arbeitsmöglichkeiten oder berufliche Weiterbildungen nicht beeinträchtigt werden, gibt es grünes Licht für deren Abwesenheit.

Da ein Stellenangebot unter Umständen auch sehr kurzfristig vermittelt wird, kann der Urlaub für Arbeitslose daher auch nur kurzfristig genehmigt werden, in der Regel ein bis zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin.

 

Tipp: Der Antrag kann am einfachsten online gestellt werden. Das geht - wie bei sehr vielen Dienstleistungen der Arbeitsagentur - über den eService unter www.arbeitsagentur.de/eServices (in der Rubrik „Leistungen und Angebote der Agentur für Arbeit“ und dann im Auswahlfeld „Ortsabwesenheit beantragen“) oder über die App BA-mobil.

 

Die Regelungen im Einzelnen als Hintergrund-Informationen:

Arbeitslosengeld-Bezieher müssen für die Agentur für Arbeit an jedem Werktag erreichbar sein.

 

Die Agentur kann allerdings einer Reise bzw. Urlaub von bis zu 21 Kalendertagen im Jahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zustimmen, wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Anders gesagt darf sich durch den Urlaub (juristisch wird von „Ortsabwesenheit“ gesprochen) weder ein Arbeitsangebot verzögern, ein Vorstellungsgespräch platzen noch eine Weiterbildung verschieben. Daher ist es notwendig, den beabsichtigten Urlaubszeitraum der Agentur mitzuteilen und sich das Einverständnis geben zu lassen. So können Nachteile vermieden und die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert werden.

 

Wer ohne Zustimmung verreist, verliert seinen Leistungsanspruch und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen.