Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert

Die wegen der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, den Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die besseren Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden bis zum 31. März 2022 gesetzlich verlängert.

05.01.2022 | Presseinfo Nr. 3

Unternehmen können bis zum 31.03.2022 Kurzarbeitergeld beziehen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von wiederum mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bis Ende März unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Beiträge bis März 2022 voll übernommen. Die Agentur für Arbeit Hagen empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vorher mit dem Arbeitgeber-Service in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist normal bis zu zwölf Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.03.2021 Anspruch hatten, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis Ende März 2022.

Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87) des entfallenen Nettoentgelts.

Bis zum 31. März bleibt es auch weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen 450 Euro-Job anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Kurzarbeit ist ein zweistufiges arbeitsmarktpolitisches Instrument. Es erlaubt Unternehmen, trotz konjunktureller Engpässe ihre Beschäftigten zu halten. Die Unternehmen zeigen geplante verkürzte Arbeit an. Wenn sie die angezeigte Kurzarbeit tatsächlich realisieren, gehen sie mit der Auszahlung des Lohnersatzes in Vorleistung. Frühestens nach Ablauf des betreffenden Monats, spätestens aber nach drei Monaten rechnen Unternehmen das an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlte Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit ab.

Online-Infos zum Kurzarbeitergeld: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung