Unternehmen melden Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Bis 31. März müssen der Agentur für Arbeit Beschäftigungsdaten 2025 angezeigt werden

13.01.2026 | Presseinfo Nr. 3

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben die Pflicht, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. 

Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten 2025 muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März 2026 eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. 

Am schnellsten und einfachsten geht der Versand der Anzeige auf elektronischem Wege. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich. 

Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige 

Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. 

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen. 

Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Dazu zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. 

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichtenarbeitgeber/schwerbehinderte-menschen 

Arbeitgeber im Main-Kinzig-Kreis, die sich zur Ausbildung und Einstellung von Menschen mit Einschränkungen beraten lassen wollen, können die Expertinnen der Agentur für Arbeit Hanau unter den Rufnummern 06661 965032 (Anja Hüller) und 06181 672 811 (Barbara Marschollek) kontaktieren.