FAQ

Die häufigsten Fragen

Im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses können berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen (TQ) und Ausbildungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, ganz oder teilweise finanziert werden. Außerdem können Anpassungsfortbildungen gefördert werden, die mehr als 120 Stunden umfassen. Die Qualifizierungen müssen bei einem AZAV-zertifiziertem Bildungsträger durchgeführt werden (es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Einzelumschulung).

Unter anderem kann nicht gefördert werden:

  • Qualifizierungen für geringfügig Beschäftigte (sogenannte MiniJobbende) oder Auszubildende
  • Externe Qualifizierungen, die bei einem Bildungsträger stattfinden, der nicht AZAV-zertifiziert ist
  • Qualifizierungen, die 120 Stunden oder weniger umfassen
  • Arbeitskräfte, die zum Gehalt aufstockend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen (hier ist gegebenenfalls eine Förderung durch das Jobcenter möglich)
  • Qualifizierungen, die Aufstiegsfortbildungen sind und unter das Aufstiegs-BAföG fallen (zum Beispiel Meister)
  • Betriebliche Einzelumschulungen, wenn der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Ausbildungsberechtigung verfügt
  • Berufliche Erstausbildungen, sofern diese noch zumutbar sind

Wenn keine Förderung über die Agentur für Arbeit möglich ist, kann die Qualifizierung gegebenenfalls mit dem Bildungsscheck NRW finanziert werden.

Selbstverständlich beraten wir Beschäftigte gerne - da jedoch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorausgesetzt wird und Sie für die Teilnahme an der Qualifizierung unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt werden, ist immer Ihr Arbeitgeber Antragsteller.

Die Agentur für Arbeit übernimmt bis zu 100% der Weiterbildungskosten und erstattet bis zu 100% des Arbeitsentgelts (sogenannter Arbeitsentgeltzuschuss) zuzüglich einem pauschalierten Anteil der Sozialversicherungsbeiträge. Die Förderhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der Qualifizierung und gegebenenfalls auch der Größe des Betriebes. Faustregel: je größer der Betrieb, desto geringer ist die Förderhöhe.

Zu den Weiterbildungskosten gehören gegebenenfalls anfallende Lehrgangskosten, Fahrkosten und gegebenenfalls auch Kinderbetreuungskosten.

Eine betriebliche Einzelumschulung ist die abschlussorientierte Ausbildung im Betrieb ähnlich einem Auszubildenden. Arbeitgebende müssen über die entsprechende Ausbildungsberechtigung verfügen. Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer und Arbeitgebende schließen einen Umschulungsvertrag, der auch bei der Kammer in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen wird und vereinbaren eine Umschulungsvergütung (nicht zu verwechseln mit einer Ausbildungsvergütung, das heißt mindestens der tarifliche oder gesetzliche Mindestlohn). Die Ausbildung muss um mindestens ein Drittel der regulären Ausbildungszeit verkürzt werden (Ausnahme: Alten-/Krankenpflege), das heißt beispielsweise von 36 Monate auf 24 Monate. Der Umschüler macht somit eine verkürzte Ausbildung im Betrieb inklusive Teilnahme an der Berufsschule.

Muster-Umschulungsverträge erhalten Sie bei den jeweiligen Kammern.

Die Idee bei den Teilqualifizierungen ist, nicht gleich eine mehrjährige Ausbildung beziehungsweise Umschulung machen zu müssen, sondern es werden stattdessen jeweils einzelne Bausteine absolviert.

Die Teilqualifikationen orientieren sich an bekannten Ausbildungsberufen. Inhaltlich sind diese Ausbildungsteile also an den Ausbildungsordnungen und -rahmenplänen ausgerichtet.

Man kann einen Modul-Baustein nach dem anderen absolvieren. Jeder Baustein ist eine in sich geschlossene Einheit und wird mit einer Kompetenzfeststellung abgeschlossen. Nach jedem Baustein erwirbt man ein Zertifikat. So kommen Teilnehmer Schritt für Schritt ans Ziel, denn zusammengenommen decken die Teilqualifikationen alle Inhalte einer Berufsausbildung ab. Das langfristige Ziel ist dabei, auf diesem Weg einen anerkannten Berufsabschluss zu erwerben.

Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen händigt Ihnen die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein aus, den Sie bei einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger einlösen können (Ausnahme: betriebliche Einzelumschulung). Aus dem Bildungsgutschein sind Bildungsziel sowie der Umfang der Förderung ersichtlich.

Der Bildungsgutschein ist im Regelfall drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig. In diesem Zeitraum muss die Qualifizierung begonnen haben. Eine Neuausstellung ist möglich.

Man spricht von Berufsentfremdung, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit mehr als vier Jahren nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig sind (auch sogenannte Wiederungelernte). Dazu zählen beispielsweise alle Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Elternzeit, ...) oder auch Erwerbstätigkeit auf Helfer-Ebene.

Die Agentur für Arbeit ist zur Neutralität verpflichtet und empfiehlt keine Bildungsträger. AZAV-zertifizierte Bildungsträger finden Sie unter anderem in KURSNET, dem Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung. Achten Sie darauf, dass Sie "Nur Angebote mit Bildungsgutschein" auswählen.

Wird die Qualifizierung bei einem Bildungsträger durchgeführt, bietet dieser Ihnen besondere Unterstützung an - sprechen Sie ihn einfach an. Sofern Sie eine betriebliche Einzelumschulung machen und beispielsweise für die Berufsschule Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns an - wir prüfen, ob umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) möglich sind (das heißt zusätzliche Unterstützung durch einen Bildungsträger mit Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit).


Lebensumstände ändern sich. Unabhängig von möglichen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten ist der Abbruch einer Qualifizierung möglich (zum Beispiel bei Schwangerschaft); zu viel gezahlte Weiterbildungskosten (zum Beispiel Fahrkosten, die im Voraus gewährt werden) müssen gegebenenfalls zurückerstattet werden.

Dann unterstützen wir Sie weiter - und prüfen die Möglichkeit einer Verlängerung der Qualifizierung und Förderung.

Es gibt zwei Prämien, die Sie bei einer abschlussorientierten Weiterbildung erhalten können: nach Bestehen einer möglichen Zwischenprüfung eine Prämie in Höhe von 1000 EUR und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie in Höhe von 1500 EUR.

Unabhängig von möglichen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten ist der Abbruch einer Qualifizierung möglich (zum Beispiel bei Schwangerschaft); der Arbeitsentgeltzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden (außer bei eingetretenen Überzahlungen); zu viel gezahlte Weiterbildungskosten (zum Beispiel Fahrkosten an den Arbeitnehmer, die im Voraus gewährt werden) müssen gegebenenfalls durch diesen zurückerstattet werden.

Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zum Pflegefachmann/zur Pflegefachfrau absolvieren, müssen gemäß §19 Pflegeberufegesetz (PflBG) eine Ausbildungsvergütung erhalten. Daneben muss ein mindestens für die Dauer der Ausbildung befristetes Arbeitsverhältnis (zum Beispiel als ungelernte Kraft) bestehen. Der Arbeitsentgeltzuschuss kann nur für das auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber über die Ausbildungsvergütung hinausgehende Arbeitsentgelt gewährt werden. Die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung erfolgt aus dem Ausbildungsbudget. Der Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt und Ausbildungsvergütung kann mit bis zu 100% Arbeitsentgeltzuschuss gefördert werden. Beispiel: Ausbildungsvergütung 1100 EUR, Arbeitsentgelt 2000 EUR, demnach kann der Arbeitsentgeltzuschuss für 900 EUR gewährt werden.