Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert

Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

07.07.2022 | Presseinfo Nr. 24

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus


Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022
gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen
Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld
kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus
einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während
Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:


https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-
zum-kurzarbeitergeld


https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

Zuletzt befristet bis zum
30. Juni 2022
Ab dem 01. Juli 2022
BezugsdauerBis zu 28 Monate, längstens
bis 30. Juni 2022.
Bis zu 12 Monate
BezugshöheAb dem 4. Bezugsmonat:
70/77* Prozent des entfallenen
Netto-Entgelts
bei Lohnausfall von mindestens
50 Prozent
Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* Prozent des entfallenen
Netto-Entgelts bei
Lohnausfall von mindestens
50 Prozent
*Beschäftigte
60/67* Prozent des entfallenen
Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mind.1
Kind
MinijobHinzuverdienst aus einer
geringfügigen Beschäftigung
bleibt anrechnungsfrei
Hinzuverdienst aus einer
geringfügigen Beschäftigung,
die während der
Kurzarbeit aufgenommen
wurde, wird angerechnet
Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer
Bezug Kurzarbeitergeld
möglich
Bezug Kurzarbeitergeld
nicht mehr möglich