Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die örtlichen Arbeitsagenturen prüfen jetzt diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2024. Deshalb erinnert die Agentur für Arbeit Kiel Betriebe aus Kiel und dem Kreis Plön mit mindestens 20 Beschäftigten daran, bis spätestens 31. März ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Anhand der gemeldeten Daten prüft die Agentur für Arbeit, ob Unternehmen ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Dort wo dies nicht der Fall ist, muss eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit der Software IW-Elan berechnen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Die Meldung kann auf elektronischem Weg schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Hierfür können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de als Browserversion sowie unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die elektronische Anzeige hat Vorteile: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand mehr erforderlich.
Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen.
Bei Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können Unternehmen aus den Kiel und dem Kreis Plön über die kostenfreie Arbeitgeberhotline 0800 4 5555 20 erhalten.
Unternehmen, die sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren möchten, können sich bei der Arbeitsagentur an Sascha Embaye wenden. Er ist unter der Telefonnummer 0431 709-1341 erreichbar. Der E-Mail-Kontakt lautet: Kiel.161-Reha@arbeitsagentur.de.
Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote für Arbeitgeber | Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz |
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3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140,- Euro |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 245,- Euro |
unter 2 Prozent | 360,- Euro |
Bei fehlender Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen (0 Prozent) ist der höchste Betrag von 720 Euro zu entrichten. Diese Regel besteht für Betriebe ab 60 Arbeitnehmern.
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 210 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Erfüllen Sie die Beschäftigungspflicht teilweise, sind 140 Euro monatlich zu zahlen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 410 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Beschäftigen sie weniger als eine Person, sind 245 Euro, bei weniger als 2 Personen 140 Euro zu entrichten.