Gesetzesänderung

Neue Hinweispflicht für Betriebe bei Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten

16.01.2026 | Presseinfo Nr. 5

Arbeitgebende, die ab Januar 2026 Arbeitskräfte aus Drittstaaten anwerben und einstellen wollen, müssen diese spätestens am ersten Tag ihrer beruflichen Tätigkeit in Deutschland schriftlich über das Angebot „Faire Integration“ informieren.

Zum 1. Januar 2026 treten die § 45c in Verbindung mit § 45b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Mit diesen Regelungen wird das Beratungsangebot „Faire Integration“ gesetzlich verankert. Gleichzeitig entsteht für Arbeitgebende eine neue Informationspflicht im Zusammenhang mit der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland.

Die neuen Vorschriften regeln, dass das Beratungsangebot „Faire Integration“ seit dem 1. Januar 2026 zur Verfügung steht. Die Beratungsstellen bieten unentgeltliche Information und Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an.

Die Neu-Regelung beschränkt sich auf die schriftliche Hinweispflicht. Eine Verbindlichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung besteht derzeit weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.

Die bundesweiten Beratungsstellen sind auf dieser Homepage zu finden: https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html.