FAQ zum Kurzarbeitergeld

Die Agentur für Arbeit Kiel informiert über Kurzarbeitergeld und die aktuell gültigen Regelungen.

Diese Information hat den Stand 18.01.2021

Kurzarbeit ist möglich, wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen. Hauptziel ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
Die Kurzarbeit wird zunächst zwischen den Betriebsparteien schriftlich vereinbart. Für die Zeit der durchgeführten Kurzarbeit erhält der Betrieb im Nachgang Kurzarbeitergeld erstattet, dass er an die Mitarbeitenden zusammen mit dem Gehalt auszahlt.
Der Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen, wurde erleichtert. Diese Erleichterungen sind zum 1. März 2020 in Kraft getreten und wurden teilweise bis zum 31.12.2021 verlängert, teilweise sind sie davon abhängig, ob bereits in 2020 erstmalig KUG beantragt wurde.

Folgende wesentliche Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • mindestens ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ist im Betrieb beschäftigt
  • es müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • der Arbeitsausfall wurde unverzüglich schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt (Zugang in dem Monat, indem der Arbeitsausfall beginnt).

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • im Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat)
    • bis zum 31.03.2021 die Kurzarbeit eingeführt wurde, mind. 10 Prozent der Gesamt-Beschäftigten
    • ab 01.04.2021 über 30 Prozent der Gesamtbeschäftigen

von einem Entgeltsausfall über 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Erforderlich ist hier regelmäßig eine kurze Begründung, z.B. ein Vergleich der Umsatzsituation mit dem Vorjahr und eine kurze Ursachenerklärung.

Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

Kurzarbeit ist in allen inländischen Betrieben möglich, in denen mindestens 1 Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung gewährt werden.

Sie betreffen die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Betriebes selbst. Kurzarbeitergeld wird nur für diejenigen gezahlt, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist oder wird. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Kurzarbeit kann nicht durch den Betrieb angeordnet werden. Zur Einführung von Kurzarbeit muss eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es der Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Wichtig ist dabei, dass Betriebe ggfs. tarifliche Ansprüche wie z.B. Ankündigungsfristen einhalten.

Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich längstens 12 Monate.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert werden.

Zuerst muss rechtzeitig eine Anzeige (Vordruck Kug 101) über Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Anzeige befindet sich hier: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Sie kann auch über den upload-Service oder mit unserer Kurzarbeiter-App übermittelt werden. Nach Eingang nimmt die Agentur für Arbeit oftmals Kontakt mit dem Betrieb auf, um Details der Anzeige zu besprechen.

Die Anzeige über Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit erstmals eingetreten ist, bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Die Agentur für Arbeit prüft die Gründe und trifft dann eine Grundsatzentscheidung, ob Kurzarbeitergeld bewilligt werden kann. Der Betrieb erhält hierzu einen schriftlichen Bescheid. Die Agentur für Arbeit ist bestrebt, die Anzeige binnen 15 Arbeitstagen zu bearbeiten.

Kurzarbeitergeld berechnet sich aus dem Nettoentgelt. Es beträgt in der Regel 60 bzw. 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Wenn in dem Betrieb bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde, dann kann das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 77 Prozent/ 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf
87 Prozent/80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhöht werden, wenn die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer im 4. oder in folgenden Bezugsmonaten seit März 2020 mindestens 50 % Entgeltausfall hat.
Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, steht immer der jeweils höhere Leistungssatz zu und wird auf das pauschalierte Nettoentgelt berechnet.
 * Seit März 2020 werden die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit für Betriebe erstattet.

Zudem werden seit März 2020 die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld:

  • während der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 100 % und
  • während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 %

Sofern eine zertifizierte Qualifizierung der Mitarbeiter durchgeführt wird, können ab dem 01.07.2021 weitere 50% der SV-Beiträge übernommen werden; sprechen Sie die Agentur für Arbeit hierauf bitte an.

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Dieser Leistungsantrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraum) in dem die Tage liegen, für das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeitnehmer gezahlt werden kann, wenn der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung nachzuweisen. Die Anzeige zu erstatten ersetzt nicht den Leistungsantrag. Für die einzelne Arbeitnehmerin / den einzelnen Arbeitnehmer sind die Leistungen gesondert zu beantragen.

Die Übersendung des Antrages erfolgt vorrangig über den Upload-Service, die App Kurzarbeit, per Post oder den e-Service.

Als weitere Möglichkeit den Antrag einzureichen kann der Basisdienst KEA (Kurzarbeitergeld - Dokumente elektronisch annehmen) genutzt werden. Hierbei ist zu beachten das der Antrag erst rechtswirksam ist, wenn einmalig die - Erklärung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld durch Datenübermittlung aus Lohn- oder Gehaltsabrechnungssoftware - (Vordruck Kug 107 a) eingereicht wurde. Der Vordruck ist im Internet zu finden unter arbeitsagentur.de und dort unter Finanzielle Hilfen und Unterstützung > Kurzarbeitergeld > Downloads.
Erst mit dieser Erklärung ist der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld rechtswirksam eingereicht und kann abschließend bearbeitet werden. Wird die Kurzarbeit für einzelne Betriebsabteilungen abgerechnet, muss die Erklärung ggf. mehrfach z.B. für jede Betriebsabteilung eingereicht werden.

Alle Möglichkeiten den Antrag einzureichen befinden unter:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit

Anzeige und Antrag stehen zum Download bereit unter:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ auf der Homepage

Der Betrieb berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Beschäftigten aus. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Betrieb das verauslagte Kurzarbeitergeld auf Antrag und Nachweis der Auszahlung.

Der Arbeitgeber darf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen, dieser ist anrechnungsfrei.

Nein, Kurzarbeitergeld wird an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt.

Für das Geschäftsführungsmitglied ist eine Einbeziehung in den Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmer-Eigenschaft gegeben ist, die ggfs. durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde.
Die Schadensminderungspflicht trifft hier insbesondere die Geschäftsführung. Ein Arbeitsausfall gilt für diesen Personenkreis als vermeidbar, denn es ist die vorrangige Aufgabe der Geschäftsführung, die Geschäftstätigkeit während der Kurzarbeit aufrechtzuerhalten und das Unternehmen der aktuellen Marktsituation angepasst zu steuern sowie nach alternativen Absatzmöglichkeiten zu suchen und geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Kurzarbeit zu vermindern oder zu beenden.
Nur in Ausnahmefällen könnte auch die Geschäftsführung von Kurzarbeit betroffen sein. Der Arbeitsausfall muss unmittelbar auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen und die Geschäftsführung, bei der eine Arbeitnehmer-Eigenschaft gegeben ist, kann die vorgenannten Aufgaben nicht mehr ausführen. Dies kann auch –je nach Lage- nur in einzelnen Monaten der Fall sein. Für diesen Fall ist eine ausführliche Begründung und entsprechende Nachweise ein (bspw. den Geschäftsführeranstellungsvertrag, die Gesellschafterliste usw.) einzureichen.

Weitere Hinweise und Informationen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit

Kontakt

Weitere Formulare finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Telefonische Auskünfte erteilt der Arbeitgeberservice:

Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr

0800 - 4 5555 20 (gebührenfrei)

Anleitungen

Videos der Agentur für Arbeit zum Thema:

Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld

Verfahren

Schritt-für-Schritt Anleitung zur Anzeige von Kurzarbeitergeld (Kug) für Arbeitgeber:

Anleitung Anzeige von Kurzarbeitergeld

Anträge

Anzeige von Kurzarbeit

Anzeige Kurzarbeitergeld

Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld

Kurzantrag Kurzarbeitergeld

Anlage zum Kug-Antrag

Kug Abrechnungsliste/ pauschalierte SV-Erstattung

Folgende Unterlagen werden zu der Antragstellung auf Kurzarbeitergeld ebenfalls benötigt:

Einverständniserklärung Arbeitnehmer

Arbeitszeitnachweise