Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März 2025 der Arbeitsagentur melden

21.02.2025 | Presseinfo Nr. 11

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Agentur für Arbeit Landau weist darauf hin, dass diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2025 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen müssen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige

Für die Erstellung und den Versand dieser Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM ist eingestellt.

Wer die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, muss eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen; auch diese kann über die Software berechnet werden.

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen.