Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen bei einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegen, berichtet die Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Arbeitsagentur weist Leistungsempfänger darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Die Vorlage einer AUB ist für arbeitslose Leistungsempfänger wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen. Die AUB kann über die eServices oder mit der Kunden-App ‚BA-mobil‘ auch auf digitalem Weg eingereicht werden.