Eltern, die aus der Ukraine geflohen sind, können Kindergeld erhalten, wenn der Elternteil, der den Antrag stellt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens für sechs Monate eine Erwerbstätigkeit erlauben. Zudem muss sich der Antragsteller in Deutschland aufhalten. Voraussetzung ist ferner, dass sich das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, in Deutschland, einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz aufhält. Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, können ebenfalls Kindergeld beziehen. Diese Kinder müssen den Antrag selbst stellen. Voraussetzung für das Kindergeld in diesen Fällen ist, dass das Kind selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Eine Arbeitsstelle oder eine bestimmte Aufenthaltsdauer sind nicht notwendig.
Informationen, Merkblätter und Anträge in deutscher, ukrainischer sowie russischer Sprache gibt es unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/ukraine-kindergeld.