Förderleistungen

Sie fragen sich, ob Sie bei Ihrer Arbeitssuche durch die Agentur für Arbeit finanzielle Unterstützung erhalten können? Hierzu geben wir Ihnen einen ersten Überblick. Im konkreten Fall entscheidet immer Ihre Vermittlungsfachkraft über die Förderung. 

Diese Förderungen können gewährt werden für:

  • Bewerbungskosten (z.B. Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen)
  • Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sowie Reisekosten zur Vertragsunterzeichnung
  • Zuschuss zu außergewöhnlich hohen Kosten für Pendelfahrten
  • Zuschuss zu beruflich bedingten Umzugskosten
  • Kosten für beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für Nachweise (z.B. Anerkennung von Abschlüssen)
  • Kosten zur Unterstützung der Persönlichkeit

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhält, wer

  • arbeitslos oder
  • von Arbeitslosigkeit bedroht als Arbeitsuchender oder
  • als Ausbildungsuchender gemeldet ist.

Keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhält, wer

  • beabsichtigt, eine schulische Ausbildung oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (z. B. Beamtenanwärter) aufzunehmen
  • in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht oder aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz sucht. 

Die Vermittlungsfachkraft entscheidet im Gespräch mit Ihnen über die Möglichkeiten einer individuellen Förderung.

  • Notwendigkeit einer Umschulung oder Weiterbildung
    Die Notwendigkeit einer Umschulung oder Weiterbildung wird individuell im Beratungsgespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft geprüft. Arbeitslosigkeit allein begründet nicht die Notwendigkeit der Umschulung oder Weiterbildung. Es müssen Qualifikationsdefizite vorliegen, die durch die Teilnahme an der Umschulung oder Weiterbildung abgebaut werden und die mit Blick auf die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu einer erheblichen Verbesserung der Chancen auf eine dauerhafte Integration führen.
  • Beratung
    Um eine Umschulung oder berufliche Weiterbildung finanzieren zu können, muss im Voraus eine individuelle Beratung erfolgen. In dieser Beratung werden auch die weiteren Schritte vereinbart, z.B. ob ein zusätzlicher Termin beim Ärztlichen Dienst oder Berufspsychologischen Service notwendig ist, um abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind. 
  • Bildungsziel
    Im Beratungsgespräch wird zudem gemeinsam mit Ihrer Vermittlungsfachkraft das Bildungsziel festgelegt.
  • Bildungsgutschein
    Mit Blick auf dieses konkrete Bildungsziel erhalten Sie einen Bildungsgutschein. Mit diesem Bildungsgutschein suchen Sie sich einen zertifizierten Maßnahmeträger, bei dem sie an der Bildungsmaßnahme teilnehmen. 
  • Zulassung des Trägers und der Maßnahme
    Der Maßnahmeträger und die angestrebte Maßnahme müssen von einer fachkundigen Stelle (AZAV) zugelassen sein.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.

Kundinnen und Kunden, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende oder Ausbildungssuchende können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung unterstützen (§45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Bei länger andauernder Arbeitslosigkeit hilft eine Reflektion der Bewerbungserfahrungen. Die Zuweisung zu einer Maßnahme erfolgt durch die Arbeitsvermittlung. 
Eine detaillierte Auflistung aller Maßnahmen finden Sie auf der Seite "Beratung und Arbeitsvermittlung".

Sie können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten, wenn Sie entweder an einer Maßnahme bei einem Träger teilnehmen, der Sie in Ihrem Bewerbungsprozess unterstützt, oder als Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung, wenn sie Unterstützung bei der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung brauchen. 

Unterstützende Angebote bei einem Träger:

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung:
Einen Rechtsanspruch auf diese Förderleistung haben grundsätzlich Arbeitslose, bei denen

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
  • Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 3 Monate mindestens 6 Wochen vorlag und
  • die Kundin / der Kunde noch nicht vermittelt wurde.  

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Vermittlungsfachkraft bzw. auf unseren Internetseiten.

Eine Probearbeit muss durch die Agentur für Arbeit genehmigt werden, damit Ihnen Arbeitslosengeld weitergezahlt werden kann. Sie können nach genehmigter Probearbeit zusätzlich auch die Fahrtkosten erstattet bekommen. 
Eine nicht genehmigte Probearbeit muss als Arbeitsaufnahme gewertet werden. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht dann nicht mehr.  

Die Dauer der Probearbeit wird individuell festgelegt. 

Wir unterstützen Ihren zukünftigen Arbeitgeber finanziell in Form eines Eingliederungszuschusses (Zuschuss zum Lohn/Gehalt und Pauschalzuschuss zum Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsabgaben), wenn Sie fehlende Berufserfahrung und fachliche Defizite haben, die eine erweiterte Einarbeitung am konkreten Arbeitsplatz erforderlich machen.

Die Fördermöglichkeiten bespricht die Vermittlungsfachkraft mit dem zukünftigen Arbeitgeber vor Vertragsunterzeichnung.

Weitere Informationen finden Sie im Flyer zum Eingliederungszuschuss.

Einen Gründungszuschuss erhalten Sie zur finanziellen Unterstützung, wenn Sie sich selbstständig machen. Es handelt sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Gewährung des Gründungszuschusses ist eine individuelle Einzelfallentscheidung, die Ihre zuständige Vermittlungsfachkraft trifft. In einem Beratungsgespräch können Sie die Fördervoraussetzungen und weitere förderrechtliche Fragen abklären.

Flyer Gründungszuschuss

Weitere Informationen zu den Förderleistungen