Wenn sich Beschäftigte arbeitslos melden müssen und Arbeitslosengeld beantragen, ist für die Berechnung dieser Zahlung die sogenannte Arbeitsbescheinigung notwendig, die von den Unternehmen ausgestellt wird. Bisher erfolgte dies in Papierform. Das ist ab dem 01. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Pflicht zur digitalen Übermittlung
Ab 2023 können die Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermittelt werden. Das gilt auch für EU‑Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Die Arbeitsagentur hat hierfür das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) eingerichtet. „Das Angebot existiert schon seit 2014“, erläutert Markus Dusch, Chef der Arbeitsagentur Lübeck. „Seitdem können Unternehmen die digitale Übermittlung von Bescheinigungen nutzen. Das erleichterte schon in der Vergangenheit vielen Betrieben den Datenaustausch mit der Agentur für Arbeit. Neu ist nun allerdings, dass ab Anfang 2023 die Unternehmen dieses elektronische Verfahren verpflichtend nutzen müssen.“
Vorteile
Die Online-Übermittlung hat viele Vorteile für die Unternehmen. So spart das elektronische Verfahren Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen. Außerdem reduziert sich für alle Beteiligten die Bearbeitungszeit, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist. Die Bescheinigung muss auch nicht mehr an die Beschäftigten aushändigt werden. Diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur.
Lohnabrechnungsprogramme
Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion für die digitale Übermittlung bereits an. Alternativ kann aber auch die kostenlose online-Anwendung sv.net unter dem Link https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ genutzt werden.
Die Pflicht zur Online-Übertragung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01. Januar 2023 beendet werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Lediglich für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.
Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren.
Weitere Informationen
Rückfragen zu sv.net beantwortet der Support von sv.net unter der folgenden Internetadresse www.itsg.de/produkte/sv-net/kontakt-support. Gibt es darüber hinaus Fragen, hilft die BEA-‑Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27 weiter. Informationen gibt es außerdem auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.