Arbeitgebermeldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

- Abgabefrist endet am 31. März 2023

- Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren

- Elektronische Anzeige nutzen

10.02.2023 | Presseinfo Nr. 17

Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgebende, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Anzeigefrist unbedingt beachten!

Jährlich prüfen die Agenturen für Arbeit, ob die Betriebe ihrer Beschäftigungspflicht nachgekommen sind. Dafür müssen Arbeitgebende ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. März 2023 bei ihrer Agentur für Arbeit vor Ort anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Diese Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren.

Elektronische Anzeige nutzen

Am schnellsten geht die Erstellung der Anzeige elektronisch. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

„Die elektronische Anzeige mit IW-Elan hat viele Vorteile: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Das spart Zeit und Papier! Mit der Software kann man übrigens auch die Ausgleichsabgabe berechnen, falls diese gezahlt werden muss“, erklärt Markus Dusch, Chef der Agentur für Arbeit Lübeck.

Kontaktmöglichkeiten

Informationen zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen Bei weitergehenden Fragen ist eine Kontaktaufnahme über die gebührenfreie Arbeitgeberhotline 0800 4 5555 20, per Email an Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an 0381 804260 3061 möglich.

Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für Betriebe / Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz:

- 3 Prozent bis unter 5 Prozent / 140,- Euro
- 2 Prozent bis unter 3 Prozent / 245,- Euro
- unter 2 Prozent / 360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Verwendung der Mittel

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.