Für Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen gilt ein besonderer Kündigungsschutz:
- Bei Kündigungen benötigen Sie die Zustimmung des Integrationsamts. So sollen Beschäftigte vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund Ihrer Behinderung entstehen. Das Integrationsamt hat dann die Möglichkeit, Ihnen professionelle Hilfe anzubieten und so vielleicht einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dabei ist das Integrationsamt immer bestrebt, eine gütliche Einigung zu erzielen.
- Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate (unabhängig von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit) können Sie eine Kündigung aussprechen, ohne das Integrationsamt einzuschalten.
Unser Arbeitgeber-Service gibt Ihnen zu allen Fragen rund um das Thema Kündigung Auskunft:
0800 4 555520 (gebührenfrei)
Oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular:
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie fünf Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten besetzen. Wenn Sie die Quote nicht erfüllen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe leisten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
Beschäftigungsquote | Höhe der Abgabe in Euro (pro Monat) |
3 Prozent bis unter 5 Prozent | 125 |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 220 |
unter 2 Prozent | 320 |
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die Anzeige zu erstellen, können Sie die Software IW-Elan nutzen.
Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31. März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Weitere Informationen zum Anzeigeverfahren finden Sie im Merkblatt Erläuterungen zum Anzeigeverfahren.
Gerne berät Sie auch unser Arbeitgeber-Service:
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein schwerbehinderter oder ein gleichgestellter Beschäftigter auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.
Das betrifft schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen,
- die dauerhaft persönliche Assistenz benötigen, um die Beschäftigung ausführen zu können,
- deren Beschäftigung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verbunden ist,
- die dauerhaft nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
- deren Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich erschwert ist (zum Beispiel durch fehlenden fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund).
Es genügt ein formloser Antrag an die Arbeitsagentur vor Ort, den Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber stellen müssen. Schwerbehinderte Menschen in der Ausbildung werden grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Sie müssen dazu keinen Antrag stellen.
Bei Fragen berät Sie Ihre Arbeitsagentur vor Ort oder der Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer
0800 4 555520 (gebührenfrei)