Arbeitgebermeldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

•    Abgabefrist endet am 31. März 2026
•    Elektronische Anzeige nutzen 

09.02.2026 | Presseinfo Nr. 14

Betriebe mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr haben die Pflicht, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus 2025 muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März 2026 eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht der Versand der Anzeige auf elektronischem Wege. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich.

Kostenlose Software unterstützt Unternehmen bei elektronischer Anzeige 
Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.

Kommen Betriebe ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird regelmäßig angepasst.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Weitere Informationen
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren 
finden sich online unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Der Arbeitgeber-Service steht den Betrieben gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung. Er ist unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 erreichbar.