Zum baldigen Beginn der Sommerferien weist die Familienkasse in Mainz darauf
hin, dass Eltern für Kinder auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Kindergeld erhalten können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind
eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.
Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld
ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste
(FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland)
kann Kindergeld gezahlt werden.
Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch
auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs-
oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer
Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um
den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums handelt.
Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen einschließlich
deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn
hervorgehen, der sich z.B. in Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder
Schulbescheinigungen findet.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren.
Wichtig ist also immer, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss rechtzeitig mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Aber auch wenn ein Kind nach dem Ende der keine Ausbildung anstrebt, kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet.