Digitalisierung und demographischer Wandel beschleunigen die Veränderungen am Arbeitsmarkt und machen zunehmend die Qualifizierung von Beschäftigten erforderlich. Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für eine Qualifizierung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Der Arbeitsmarkt in Mönchengladbach und im Rhein-Kreis Neuss entwickelt sich aus der Zeit der Corona-Pandemie heraus und macht sich fit für weitere wirtschaftliche und strukturelle Veränderungen. Arbeitgeber*innen können dabei über die Agentur für Arbeit gefördert werden, den Fachkräftebedarf von morgen schon heute zu decken. Mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" ist das Qualifizierungschancengesetz, das die Weiterbildung von Beschäftigten regelt, noch einmal weiterentwickelt worden. Aus der Agentur für Arbeit Mönchengladbach heißt es dazu: "Zusätzlich zu den bisherigen Fördermöglichkeiten können die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt um bis zu 15 Prozent erhöht werden. Diese zusätzliche Förderleistung wurde auf alle Betriebe unabhängig von deren Größe ausgeweitet. Damit sollen Arbeitgeber und Beschäftigte gestärkt werden, um schwierige strukturelle Anpassungsprozesse zu bewältigen, Fachkräfte an den Betrieb zu binden oder neue Fachkräfte für künftige Herausforderungen zu qualifizieren."
Fördermöglichkeiten
Was kann gefördert werden?
Berufsabschlüsse (extern bei Bildungsträgern, betriebsintern, anerkannte Teilqualifikationen oder Externenprüfungen) sowie Weiterbildungen bei Bildungsträgern, die mehr als 120 Zeitstunden umfassen. Diese Bildungsträger müssen AZAV-zertifiziert, das heißt für den Bildungsgutschein zugelassen sein. Zugelassene Qualifizierungen sind im Internet unter anderem im Kursnet der Agentur für Arbeit zu finden. Europas größte Datenbank für Aus- und Weiterbildung informiert tagesaktuell und kostenlos über bundesweit mehr als 400.000 Bildungsangebote.
Was kann nicht gefördert werden?
Von einer Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Weiterbildungen, die sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergeben (zum Beispiel Notfallsanitäter*in) oder die durch das Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG, zum Beispiel Techniker*in oder Meister*in) abgedeckt werden.
Wer kann gefördert werden?
Berufsabschlüsse können gefördert werden für Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie im Unternehmen seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten. Weiterbildungen können gefördert werden für Beschäftigte mit Berufsabschluss, wenn dieser im Regelfall vor mehr als vier Jahren erworben wurde oder eine Qualifizierung in einem Engpassberuf angestrebt wird.
Kosten
Welche Kosten können übernommen werden?
Auf Basis des Qualifizierungschancengesetzes können für die Weiterbildung anfallende Lehrgangskosten übernommen werden sowie für den prozentualen Ausfall des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Unternehmen die Lohnkosten.
Weiterbildungskosten: Die Übernahme der anteiligen oder vollen Lehrgangskosten umfasst die durch die Schulung anfallenden Kosten inklusive der Prüfungsgebühren. Lohnkosten: Der Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) wird für den Zeitraum gezahlt, in dem Arbeitnehmer*innen wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine oder nur teilweise Arbeitsleistung erbringen können. Sonstige Kosten: Zusätzlich entstehende Kosten für Fahrten, Kinderbetreuung, Unterbringung und Verpflegung können ebenfalls bezuschusst werden.
Die Förderhöhe der Lehrgangskosten und des Arbeitsentgeltzuschusses hängt von der Art der Qualifizierung ab. Bei einer nicht abschlussorientierten Qualifizierung ist die Unternehmensgröße entscheidend: