Anzeigepflichtige Entlassungen und Streikmeldungen

Ab welcher Betriebsgröße beziehungsweise Zahl der Entlassungen besteht Anzeigepflicht?  Welche Betriebe sind von der Anzeigepflicht ausgenommen? 

Allgemeine Hinweise

Die §§ 17-25 des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern.

Ziel des Dritten Abschnittes des KSchG ist es,

  • arbeitsmarktpolitische Auswirkungen von „Massenentlassungen" zu mildern,
  • die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen und sozialen Fragen der „Massenentlassungen" rechtzeitig zu erkennen,
  • den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das KSchG das Zusammenwirken aller Beteiligten - des Arbeitgebers, des Betriebsrates und der Bundesagentur für Arbeit - vor.


Anzeigepflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit, die für den Betriebssitz zuständig ist, Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen Arbeitnehmer kündigt; dabei gilt für bestimmte Betriebsgrößen jeweils eine bestimmte Mindestzahl der Entlassungen als Voraussetzung für die Anzeigepflicht:

  • Anzahl der Arbeitnehmer/-innen Zahl der Entlassungen/Kündigungen
  • 21 bis 59 Arbeitnehmer/-innen    mind. 6 Arbeitnehmer/-innen
  • 60 bis 499 Arbeitnehmer/-innen  mind. 10 % der Arbeitnehmer/-innen

oder aber

  • mind. 26 Arbeitnehmer/-innen
  • 500 und mehr Arbeitnehmer/-innen     
  • mind. 30 Arbeitnehmer/-innen

Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten – zweckmäßigerweise mit dem bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordruck (oder im Internet abrufbar) „KSchG 2“ und „KSchG 2a“. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dessen Stellungnahme beigefügt werden.

Eine Abschrift (Durchschrift) der Anzeige hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat zuzuleiten. Die Vordrucke finden Sie in der Anlage.


Entlassungssperre

Entlassungen (im Sinne von Kündigungserklärungen), die anzuzeigen sind, werden grundsätzlich erst rechtswirksam, wenn ein Monat nach Eingang der wirksam erstatteten Anzeige bei der Agentur für Arbeit abgelaufen ist (sog. „Sperrfrist“).

Die Entlassungssperre kann auf Antrag abgekürzt werden, höchstens bis zum Tage des Eingangs der Anzeige. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Einhaltung der einmonatigen Entlassungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist und/oder die betroffenen Arbeitnehmer Anschlussarbeitsplätze erhalten.

Die Entlassungssperre kann bis auf zwei Monate verlängert werden, wenn zum Beispiel die Bemühungen zur Wiedereingliederung der betroffenen Arbeitnehmer nach Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden.

Innerhalb der sog. Freifrist von 90 Tagen nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit müssen die geplanten und gem. § 17 Abs. 1 KSchG angezeigten Entlassungen durchgeführt, d.h. die Kündigung erklärt werden.


Streikanzeigen

§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.