Saison-Kurzarbeitergeld: Arbeitsagentur gewährt Baubetrieben bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall eine finanzielle Hilfe

Betriebe, die vorrangig Bauleistungen erbringen, können auf Antrag bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) von der Arbeitsagentur das Saison-Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kug oder S-Kug) erhalten. Arbeitgeber können damit Entgeltausfälle ausgleichen, und betroffene Arbeitnehmer werden nicht arbeitslos – sie bleiben weiterhin angestellt und erhalten Saison-Kug in Höhe des regulären Arbeitslosengeldes. Eine unkomplizierte Weiterbeschäftigung ist bei verbesserten Witterungsbedingungen jederzeit möglich.

05.12.2023 | Presseinfo Nr. 54

Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds gilt grundsätzlich: Beschäftigte ohne Kinder im Haushalt erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes haben Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmer profitieren von zusätzlichen Leistungen wie Zuschuss-Wintergeld oder Mehraufwands-Wintergeld.

Eine besondere Eigenschaft des Saison-Kurzarbeitergeldes ist, dass im Gegensatz zum "normalen" Kurzarbeitergeld keine vorherige Anzeige erforderlich ist.

Für Stephan Bünning, den derzeitigen Leiter der Neubrandenburger Arbeitsagentur, ist das Saison-Kurzarbeitergeld von zentraler Bedeutung. „Es unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in saisonabhängigen Branchen, indem es finanzielle Sicherheit in Phasen witterungsbedingtem Arbeitsausfall bietet. Arbeitnehmer werden nicht arbeitslos – sie bleiben fest angestellt, während Arbeitgebern die flexible Reaktion auf witterungs- oder saisonale Schwankungen ermöglicht wird. Und der Wegfall der vorherigen Anzeigepflicht macht die Nutzung des Instruments besonders unkompliziert.“

Saison-Kug zahlen Arbeitgeber grundsätzlich in Vorleistung an Ihre Beschäftigen aus. Anschließend stellen Sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Anträge können bequem online über das vollständig digitalisierte und datenschutzkonforme KEA-System übermittelt werden.  Weitere Informationen sind unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea verfügbar.

Der Arbeitgeberservice von Arbeitsagentur und Jobcenter im Seenplattelandkreis informiert interessierte Betriebe gerne über alle Fragen zu diesem Thema unter der kostenfreien Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 oder durch Kontaktaufnahme mit dem persönlichen Ansprechpartner.

Eine Liste der berechtigten Betriebe ist der Baubetriebe-Verordnung zu entnehmen. 

Rechtliche Grundlage des Saison-Kurzarbeitergeldes, sowie der ergänzenden Leistungen ist der Paragraf 101 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).