Wichtige Information für arbeitslose Personen: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2023

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitslosigkeit muss auch 2023 weiterhin bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden

20.12.2022 | Presseinfo Nr. 69

Unternehmen sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“. Die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine AUB im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Die Agentur für Arbeit Neuruppin weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin der Agentur für Arbeit bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

AUB kann unkompliziert digital an die Agentur für Arbeit Neuruppin übermittelt werden

Kundinnen und Kunden können auch flexibel, zeit- und ortsunabhängig, auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.

Weitere Informationen zu den eServices der Agentur für Arbeit Neuruppin unter:

https://www.arbeitsagentur.de/eservices