Arbeitgeber müssen Bescheinigungen an die Arbeitsagentur ab Januar online übermitteln

Wenn ehemalige ArbeitnehmerInnen oder die Agentur für Arbeit Bescheinigungen von Arbeitgebern benötigen, besteht ab 01. Januar 2023 die Pflicht, diese mit dem BEA-Service zu übermitteln.

23.11.2022 | Presseinfo Nr. 62

Wenn ehemalige ArbeitnehmerInnen oder die Agentur für Arbeit Bescheinigungen von Arbeitgebern benötigen, besteht ab 01. Januar 2023 die Pflicht, diese mit dem BEA- Service zu übermitteln. Eine Abgabe in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Das Verfahren BEA (=Bescheinigungen elektronisch annehmen) ermöglicht seit 2014 die digitale Übermittlung von Bescheinigungen und erleichtert Unternehmen den Datenaustausch mit der BA.

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Arbeitgeber können mit dem BEA-Service die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) gem. § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung gem. § 313 SGB III digital an die BA übermitteln.

Ab dem 1. Januar 2023 entfällt das bis dahin geltende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die elektronische Übermittlung wie auch die Informationspflicht für Arbeitgeber. Die Beschäftigten erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der BA.

Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion zur elektronischen Übermittlung per BEA an. Alternativ kann auch die kostenlose Online-Anwendung unter sv.net genutzt werden.

Bei Fragen steht die gebührenfreie BEA-Hotline der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4 555527 zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BEA