Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert

- erleichterter Zugang bis 31. März - Kurzarbeit sollte zur betrieblichen Weiterbildung genutzt werden

03.12.2021 | Presseinfo Nr. 97

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, mit der der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert wird. Sobald die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt Folgendes: 

Unternehmen haben bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmer/innen können bis zum 31. März 2022 unterstützt werden.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass sie bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden.

Ist Kurzarbeit unvermeidbar, ist es sinnvoll, diese Zeit für die betriebliche Weiterbildung zu nutzen. Die Agentur für Arbeit Offenbach kann dabei beraten und empfiehlt Unternehmen, sich vor Beginn jeder Qualifizierung ihrer Beschäftigten mit dem Arbeitgeber-Service in Verbindung zu setzen.

Online gibt es weitere Informationen unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmer/innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022 verlängert.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld sind hier zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit