Unternehmen melden Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Bis 31. März müssen Beschäftigungsdaten 2025 bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden

14.01.2026 | Presseinfo Nr. 5

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben die Pflicht, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen.

Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten 2025 muss bis zum 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Am schnellsten und einfachsten geht der Versand der Anzeige auf elektronischem Weg. Dabei ist keine händische Unterschrift erforderlich.

Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige

Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de  unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen.

Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Dazu zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen

Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Offenbach steht Betrieben für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung. Er ist erreichbar unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 20.