Ob eine Förderung im konkreten Fall möglich ist, entscheidet die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung. Der EGZ ist vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vom Unternehmen zu beantragen.
Ziel der Förderung ist die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Förderung kommt in Betracht, wenn zunächst eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten und deshalb eine längere Einarbeitungszeit erforderlich ist.
Der EGZ ist in Höhe und Dauer abhängig von den persönlichen Einschränkungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Für bestimmte Personengruppen (z.B. Menschen mit Behinderung) ist beispielsweise eine höhere bzw. längere Förderung möglich.
Fragen und Beratung:
Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur
0800 45555 20 oder persönlich