„Die meisten Menschen mit Handicap sind hochmotiviert, leistungsfähig und bringen für Unternehmen einen Mehrwert. Dafür brauchen sie eine faire Chance“, wirbt Arbeitsagenturchefin Susan Heine.
Die Agentur für Arbeit berät bei der richtigen Arbeitsplatzgestaltung, hilft bei der Suche nach passenden Bewerberinnen und Bewerbern und kann beispielsweise mit Eingliederungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Probearbeit unterstützen, um den Weg in Beschäftigung zu ebnen.
Von den beschäftigungspflichtigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in den beiden Landkreisen Leipzig und Nordsachsen erfüllen gegenwärtig etwa 38 Prozent die gesetzliche Beschäftigungspflicht.
Hintergrund:
977 Schwerbehinderte waren Ende November im Arbeitsagenturbezirk Oschatz arbeitslos gemeldet; 39 Menschen bzw. 4,2 Prozent mehr als im November des Vorjahres. Damit sind 6,3 Prozent aller Arbeitslosen schwerbehindert. Rund Dreiviertel von ihnen verfügt über eine abgeschlossene schulische oder betriebliche Ausbildung. Die meisten Arbeitslosen mit Handicaps haben also formal gute Voraussetzungen für eine Integration ins Berufsleben.
Die Zahl Schwerbehinderter, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, stieg von 2010 bis 2023 um rund ein Drittel auf zuletzt 2.722 Arbeitnehmer/-innen. Hinzu kamen 788 sog. gleichgestellte Arbeitnehmer/-innen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
Informationen über Regelungen und Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen gibt es beim gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit und des Jobcenter Nordsachsen – persönlich oder telefonisch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 4 5555 20. Die Beratungs- und Vermittlungsangebote, sowie die finanzielle oder technische Unterstützung hängen immer davon ab, was die behinderte Arbeitskraft benötigt bzw. welche Ausstattung beim Betrieb erforderlich ist.
Behindert ist ein Mensch im Sinne des Gesetzes, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist – wenn er dadurch Hilfen z.B. für die Teilhabe am Arbeitsleben, benötigt.
Schwerbehindert ist ein Mensch nach dem Sozialgesetzbuch IX, wenn vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung 50 oder mehr festgestellt wird. Wichtig: Der Behinderungsgrad alleine sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit eines Menschen aus.
Gleichgestellt mit schwerbehinderten Menschen werden Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber unter 50 von der zuständigen Agentur für Arbeit, wenn die Aufnahme oder der Erhalt des Arbeitsplatzes behinderungsbedingt gefährdet ist.
Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze durch Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. In der Regel wird die Beschäftigung eines Menschen mit einer Schwerbehinderung auf einen Pflichtplatz angerechnet. Eine Mehrfachanrechnung ist auf Antrag möglich, wenn die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt besonders schwierig ist oder, wenn Betriebe behinderte Jugendliche ausbilden.
Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen monatlich eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese wird von den Integrationsämtern erhoben und verwendet, um die Beschäftigungschancen und –bedingungen von Menschen mit Schwerbehinderung zu verbessern. Sie soll einen Ausgleich unter den Arbeitgebern herbeiführen.