BEA - ab 01.01.23 Bescheinigungen digital an die Agentur für Arbeit übermitteln

BEA-Verfahren: Ab 1. Januar 2023 müssen Unternehmen Bescheinigungen digital an die Agentur für Arbeit übermitteln

22.12.2022 | Presseinfo Nr. 40

Wichtiger Hinweis für Betriebe: Das elektronische Meldeverfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) ist ab dem 1. Januar 2023 für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtend. Damit ist es nicht mehr möglich, Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter in Papierform an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Was ist der BEA-Service?

Mit dem BEA-Service übermitteln Unternehmen Bescheinigungen digital an die Agentur für Arbeit, z.B.: Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Die Agentur für Arbeit benötigt die Arbeitsbescheinigung oder die Nebeneinkommensbescheinigung, um zu entscheiden, ob die oder der Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld hat.

Was ist ab 1. Januar 2023 neu?

Ab dem 1. Januar 2023 ist die digitale Übermittlung verpflichtend. Für Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten, die bis zum 31.12.2022 beendet werden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform noch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. 

Welche Vorteile bietet der digitale BEA-Service?

Mit dem digitalen BEA-Service geht die Übermittlung einfach und schnell. Es lassen sich Kosten für Erstellung, Druck und Versand sparen. Wenn versehentlich inhaltliche Fehler bei der Bescheinigung unterlaufen oder sich nachträglich etwas ändert, kann der Datensatz unkompliziert neu ausgefüllt und erneut an die Arbeitsagentur geschickt werden.

Auf welche Weise kann die elektronische Abgabe erfolgen?

Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion an. Alternativ kann auch die kostenlose online-Anwendung sv.net genutzt werden.

Gilt die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Bescheinigungen für alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche?

Ja, die Pflicht gilt für alle Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Denn das Verfahren wird bereits seit 2014 auf freiwilliger Basis genutzt und wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt. Es ist deutschlandweit bereits bei vielen Unternehmen gut etabliert.

Wo finden Sie weiterführende Informationen zum BEA-Service?

Auf der BEA-Portalseite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea können sich Unternehmen informieren oder aber die kostenlose BEA-Hotline 0800 4 5555 27 nutzen.