Betriebe mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich verpflichtet auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus 2025 muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März 2026 eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten versenden die Betriebe ihre Anzeige elektronisch.
Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige
Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen.
Die Ausgleichsabgabe wird regelmäßig angepasst. Für das kommende Jahr wurden die Staffelbeträge erhöht.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt, um zum Beispiel Arbeitsplätze einzurichten oder schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern.
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Die Expertinnen und Experten des Arbeitgeber-Service beraten Betriebe zu Fragen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie sind unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4 555520 erreichbar.