Anzeigepflicht: Arbeitgeber müssen ihre schwerbehinderten Beschäftigten melden – Frist läuft bis 31. März 2023

10.03.2023 | Presseinfo Nr. 4

Die jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen. Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens gibt es deutschlandweit das Programm IW-Elan, welches die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form ermöglicht. Es kann unter www.IW-Elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden. Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die Webseite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden. Bei Fragen zum Anzeigeverfahren können Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service wenden. Alternativ wenden Sie sich an unsere kostenlose Service-Nummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.