Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 verlängert

Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit. Die Änderung kann nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angewendet werden.

11.03.2022 | Presseinfo Nr. 15

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt; ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Wichtiger Hinweis für Betriebe:

Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird bzw. gezahlt wurde oder vor der Gesetzesänderung abgelehnt wurde, eine (Verlängerungs-)Anzeige erforderlich. Diese kann auch elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die Leiharbeit sowie die hälftige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sind von der Verlängerung der Sonderregelungen ab April dagegen ausgenommen.

Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ab April 2022 keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Darüber hinaus entfällt ab 01.04.2022 die Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen.

Bei beruflicher Weiterbildung der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können den Arbeitgebern, die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet werden.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung

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