Thüringen: Bürgergeld - in 2024 Anstieg der Leistungsminderung

11.04.2025 | Presseinfo Nr. 28

Die Jobcenter in Thüringen haben im vergangenen Jahr 9.900 Leistungsminderungen ausgesprochen, 3.100 mehr als im Jahr 2023. Betroffen davon waren 4.500 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, 1.000 mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Leistungsminderungen liegt damit über dem Niveau der vorangegangenen vier Jahre, aber weiterhin deutlich unter dem vor der Pandemie. Im Jahr 2019 wurden noch 22.300 Leistungsminderungen ausgesprochen.

Gründe für den Rückgang sind neben den Folgen der Corona-Pandemie auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ende 2019 und die Neuregelung der Leistungsminderungen mit Einführung des Bürgergelds zum Jahr 2023. Im Jahr 2024 erfolgte bei 3,9 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Leistungsminderung. Im Vorjahr waren dies 3,1 Prozent. Damit kommen 96 von 100 Menschen mit Leistungsminderungen nicht in Berührung.

Meldeversäumnisse machen 85 Prozent alle Leistungsminderungen aus

„9 von 10 Leistungsminderungen entstehen deshalb, weil vereinbarte Termine im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden“, erklärt Markus Behrens, Vorsitzender der Geschäftsführung der BA-Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen. Im vergangenen Jahr mussten aus diesem Minderungsgrund 8.400 Leistungsminderungen ausgesprochen werden. Das sind 85 Prozent aller Minderungen in 2024. Wegen dem Minderungsgrund "Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, Maßnahme oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses" mussten 650 Minderungen ausgesprochen werden. Das entspricht einem Anteil von 7 Prozent an allen Leistungsminderungen.

 

Hintergrund

Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Leistungsminderung für ein Meldeversäumnis beträgt immer 10 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden. Bis zu dieser Maximalhöhe können sich Minderungen aufaddieren. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden. Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt oder sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden.

Hinweis zum Sanktionsmoratorium

Im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums von Juli bis Dezember 2022 (§ 84 SGB II in der Fassung vom 19.06.2022) galten eingeschränkte Regeln für Leistungsminderungen (Sanktionen). Nur wiederholte Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) führten zu Leistungsminderungen. Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II) wurden nicht geahndet. Diese Besonderheit hat dementsprechend Auswirkung auf Daten für Berichtmonate ab Juli 2022 und wirkt noch in die Zeit ab Einführung des Bürgergeld-Gesetzes (Januar 2023) hinein.