Erweiterte Regelungen zur Kurzarbeit fallen weg

02.06.2023 | Presseinfo Nr. 80

Während der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die gesetzlichen Regelungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Damit war es Unternehmen möglich, die Kurzarbeit rechtskonform unkompliziert und flexibel zu nutzen, um den Lock-Down und dessen Folgewirkungen abzufangen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu halten. Diese erweiterten Regelungen zum Kurzarbeitergeld fallen mit dem 30. Juni weg.

"Dank dieser Sonderregelungen haben zahlreiche Unternehmen hier in der Region die Pandemie und deren Auswirkungen gut überstanden", erklärt Reiner Zwilling, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Rheine. Für ihn war es daher absolut richtig, die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld den aktuellen Herausforderungen anzupassen: "Die große Flexibilität dieses Arbeitsmarktinstrumentes hat Unternehmen den Spielraum gegeben, den sie benötigten und gleichzeitig die Unterstützung gegeben, die sie gebraucht haben."

Vor-Corona-Regelungen gelten ab Juli wieder

Inzwischen spielt die Pandemie am Arbeitsmarkt keine Rolle mehr. Die erweiterten Regelungen laufen daher aus. Somit sind ab dem ersten Juli wieder die üblichen gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen, wie sie vor der Pandemie gültig waren. "Diese Regelungen haben sich schon in der Vergangenheit über viele Jahre bewährt" so Zwilling. Er betont: "Wichtig ist, dass sie auch dann Anwendung finden, wenn sich Unternehmen und Mitarbeiter aktuell bereits in Kurzarbeit befinden."

Konkret bedeutet das, dass als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld gilt: In einem Unternehmen müssen mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Personen einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes haben. Während der Sonderregelungen der Corona-Pandemie reichten für die Inanspruchnahme 10 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Gleichzeitig müssen nun auch Überstunden zuvor abgebaut werden.

Das Verfahren zur Anzeige von Kurzarbeit und auch das Abrechnungsverfahren ändert sich dadurch nicht. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld und zum Anzeigeverfahren erhalten Sie im Netz unter www.arbeitsagentur.de/k/corona-kurzarbeit.