Mit Saison-Kurzarbeitergeld gut durch den Winter kommen

Wir informieren Sie über Unterstützungsmöglichkeiten, damit Sie Ihre Mitarbeitenden trotz witterungsbedingten Arbeitsausfällen weiter beschäftigen können. 

22.09.2026 | Presseinfo Nr. 49

Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes mit mindestens einem/r sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhalten. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Anspruch haben Unternehmen im Bauhauptgewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird nur in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März gezahlt. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. 

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld sind weitere ergänzende Leistungen möglich. Beschäftigte, beziehungsweise Betriebe, können weitere finanzielle Hilfen, wie zum Beispiel Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld oder Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, erhalten. Nähere Informationen zu diesen Förderungen sind der Internetseite zum Wintergeld https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/wintergeld-beantragen zu entnehmen. Die Anträge können bequem online gestellt werden. 

Dr. Nicole Cujai, die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Rosenheim, sagt hierzu: „Für Arbeitgebende sind die Unterstützungsangebote vorteilhaft, um ihr Stammpersonal zu halten und Arbeitsaufträge durchgehend zu erledigen. Die Mitarbeitenden bleiben überdies im Betrieb und wandern nicht ab. Im Frühjahr besteht somit nicht die Notwendigkeit wieder geeignete Fachkräfte zu suchen“, sagt sie und fügt hinzu: „Für Beschäftigte ist die „Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung“ ebenfalls günstig, da ihr Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Auch werden die Versicherungszeiten nicht unterbrochen. Es tritt zudem keine Arbeitslosigkeit ein und der Arbeitslosengeldanspruch wird für die saisonbedingte Unterbrechung nicht aufgebraucht.“

Für weitere Fragen stehen die Ansprechpersonen des Arbeitgeberservice unter der kostenlosen Servicenummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung. 

Wenn Sie aktuell keine andere Möglichkeit sehen als Beschäftigte doch über die Wintermonate freizustellen, sollten diese das Online-Portal (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld) der Bundesagentur für Arbeit nutzen, um sich arbeitsuchend oder arbeitslos zu melden. Für die Vorsprache bei der Agentur für Arbeit ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Diese kann online unter https://web.arbeitsagentur.de/portal/terminvereinbarung/pc/agenturen/anliegenauswahl oder über die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 00 erfolgen.

Unter www.arbeitsagentur.de/eServices stehen zudem zahlreiche weitere Dienstleistungsangebote online zur Verfügung. 

In akuten Notlagen, wie zum Beispiel fristloser Kündigung, ist die Vorsprache ausschließlich in der Dienststelle in Rosenheim Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung möglich.